Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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hierüber eine Einigung zwischen der Militär- und der Civilbehörde erzielt worden 
ist, wird die festgestellte Uebersicht als Quartieranweisung (§. 8 des Gesetzes vom 
25. Juni 1868 nebst der zugehörigen Ausführungs-Instruktion) seitens der Kom- 
munalaufsichtsbehörde durch die amtlichen Blätter zur Kenntniß der betheiligten 
Gemeinden etc. gebracht. 
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle zugestandenen 
Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen 
ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar anzufordern, nur 
dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der An- 
forderung durch Vermittelung der Kommunalaufsichtsbehörden nicht genügend 
sicher zu stellen ist. 
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) nach den unter B 1 bis 6 beiliegenden Mustern zu  
ertheilen.  
 
 
Zu §. 7. 
Die den Gemeinden im §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Ueber- 
nahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die 
erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten 
Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung um- 
zulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden 
Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem 
bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand aus der Gemeindekasse decken, 
ihn als gewöhnliche Gemeindelast umlegen oder die Umlegung der Kosten auf 
die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen. 
Beschwerden über mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden 
(Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege an- 
zubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen. 
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung 
des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die 
Entscheidung darüber, ob und inwieweit ihm eine den Anspruch auf Erstattung 
der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch die 
dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen. 
Zu §. 9. 
1 Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen 
Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände vom Reichskanzler 
durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche Reich zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht.  
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt oder in 
Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl 
vorhanden sind. 
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