Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für 
verabreichte Fourage einzutreten hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle 
der Baarzahlung sind diejenigen Preise zu vergüten, welche in dem dem Gemeinde- 
vorstande zuletzt zugegangenen amtlichen Anzeigeblatte veröffentlicht sind. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den 
Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande 
an den Gemeindevorstand, den Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes oder dessen 
Vertreter. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum 
Empfange berechtigten Personen nach Muster C 1 bis 4 Quittung auszustellen,  
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn . 
es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel 
rechtzeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden 
in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal- 
aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) 
ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Mustern monat-  
weise, das heißt in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalender- 
monats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. 
Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Manöver sind jedoch unmittelbar 
nach Eingang der militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede 
Gemeinde besonders zur Liquidation zu bringen. 
Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, 
welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Ent- 
fernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu be- 
scheinigen haben, bei der Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirke die 
Gemeinde gehört. 
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche 
von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an diese abzugeben. 
Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und 
Feststellung der Liquidationen sind die Festsetzungen zu §. 3d zu beachten. 
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen 
und Fahrzeugen. 
Zu §. 10. 
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der 
zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen. 
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Be- 
mannung (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen.
	        
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