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In welchen Fällen auch die sofortige Baarzahlung der Vergütung für
verabreichte Fourage einzutreten hat, bestimmt die Militärverwaltung. Im Falle
der Baarzahlung sind diejenigen Preise zu vergüten, welche in dem dem Gemeinde-
vorstande zuletzt zugegangenen amtlichen Anzeigeblatte veröffentlicht sind.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den
Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange berechtigte Organe, auf dem Lande
an den Gemeindevorstand, den Besitzer des selbständigen Gutsbezirkes oder dessen
Vertreter.
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände oder die zum
Empfange berechtigten Personen nach Muster C 1 bis 4 Quittung auszustellen,
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn .
es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel
rechtzeitig zu beschaffen.
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden
in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal-
aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern)
ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1 bis 3 beigefügten Mustern monat-
weise, das heißt in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalender-
monats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen.
Die Vorspannvergütungen aus Anlaß der Manöver sind jedoch unmittelbar
nach Eingang der militärischerseits ertheilten Bescheinigungen und zwar für jede
Gemeinde besonders zur Liquidation zu bringen.
Die Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden,
welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten Ent-
fernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu be-
scheinigen haben, bei der Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirke die
Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche
von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten
militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an diese abzugeben.
Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und
Feststellung der Liquidationen sind die Festsetzungen zu §. 3d zu beachten.
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen
und Fahrzeugen.
Zu §. 10.
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der
zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch
Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit der erforderlichen Be-
mannung (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen.