Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Verpflegung der Bemannung ist von dem Schiffseigenthümer zu 
bewirken. 
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung der Bemannung 
sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahr— 
zeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird 
auf dem nachfolgend zu §. 14 bezeichneten Wege festgestellt. 
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc. 
Zu §. 14. 
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand 
die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf und stellt 
diese behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen in einer Nachweisung 
nach Anlage E unter Berücksichtigung der dieser Nachweisung vorgedruckten 
Anmerkung 1 Absatz 2 zusammen.  
Diese Nachweisungen sind von dem Ortsvorstand oder der sonst zuständigen 
Civilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen vorzulegen. 
Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die 
Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Ab- 
erntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Ab- 
erntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein 
höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, 
namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. 
Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungs- 
kommission an, so hat er sofort in Gemeinschaft mit zwei unparteiischen Orts- 
eingesessenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge 
(Fuder etc.) und die Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren 
etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach er- 
gebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme 
festzustellen. Ueber den Befund ist der Abschätzungskommission Mittheilung zu 
machen. 
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit 
der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang 
des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen. 
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf 
andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das 
rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung. 
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Betheiligten gewußt haben, 
daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, 
begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht. 
Für die Feststellung der in den Fällen des §. 9 Liffer 1 Absatz 4, §. 10 
Absatz 4, der §§. 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung gelten 
nachstehende Vorschriften:
	        
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