Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

26  Justi31  öder,  Verwaltuͤngssache.  Unwokdenklichkeit.

schaft  aus;  indem  jedoch  der  Art.  27  der  thein.
BA.  deuselben“  wie  allen  Standesherren,  ihren
Fortbestand  gewährleistete,  ging  dieselbe  offenbar  in
ein  Privatrecht  über,  bezüglich  dessen  nunmehr  der
Kompetenz  der  Gerichte  im  Zu=  oder  Aberkennen
kein  weiteres  Hinderniß  mehr  im  Wege  stand
Diie  bisher  erwähnten  Grundsätze  fanden  auf
den  in  Frage  stehenden  Fall  eine  erneuerte  Anwendung.
  In  der  vormaligen  Reichsstadt  A.  bestand
unter  dem  Namen  des  alten  Almosens  eine  Anstalt,  woraus
  nicht  blos  der  Bedarf  der  städtischen  Armenpflege,
sondern  theilweise  auch  der  Unterhalt  zweier  Waisenhäuser
  geschöpft  wurde.  Die  Zuflüsse  derselben  bildeten
  außer  den  gewöhnlichen  Spenden  der  Mildthätigkeit
  vorzugsweise  die  Zuwendungen  der  reichsstädtischen
  Regierung  selbst.  Die  letztere  hatte  dem
Almosen  durch  mehrere  Rathsdekrete  in  den  Jahren
1615  und  1634  nicht  nur  einige  Umgelder  oder
Verbrauchsteuern  auf  Artikel  des  täglichen  Verkehres.
überlassen,  sondern  auch  regelmäßige  Zuschüsse  bei
dem  städtischen  Einnehmeramte,  d.  i.  dem  Finanzärare
  der  Reichsstadt  angewiesen.  Diese  letzteren  betrugen
  nach  Bedarf  und  anderen  Umständen  anfangs
wöchentlich  50,  dann  100  fl.,  stiegen  auf  165,  fielen
wieder  auf  100  fl.,  fixirten  sich  aber  zuletzt  auf  125  fl.,
mit  welchem  Belaufe  sie  die  letzten  70  Jahre  vor
Mediatisirung  der  Reichsstadt  gleichförmig  blieben.“
Da  die  bayerische  Regierung  später  jene  Gefälle
aufhob,  diese  Zuflüsse  einstellte,  vielmehr  dem  Ges
meindewesen  und  der  Armenpflege  der  Stadt  eine  ganz
neue  Organisation  gab,  so  ließ  der  Magistrat  eine
Summe,  wie  sie  sich  aus  einer  Durchschnittsrechnung
der  letzten  20  Jahre  ergab,  gegen  den  k.  Fiskus
mit  der  actio  contessoria  utilis  einklagen,  was  jez,
doch  fürs  erste  ohne  Erfolg  blieb,  indem  der  k.  Fiskus
  von  der  Einlassung  auf  diese  Klage,  wie  sie  angebracht
  war,  entbunden  wurde,  wie  unsere  oben-