26 Justi31 öder, Verwaltuͤngssache. Unwokdenklichkeit.
schaft aus; indem jedoch der Art. 27 der thein.
BA. deuselben“ wie allen Standesherren, ihren
Fortbestand gewährleistete, ging dieselbe offenbar in
ein Privatrecht über, bezüglich dessen nunmehr der
Kompetenz der Gerichte im Zu= oder Aberkennen
kein weiteres Hinderniß mehr im Wege stand
Diie bisher erwähnten Grundsätze fanden auf
den in Frage stehenden Fall eine erneuerte Anwendung.
In der vormaligen Reichsstadt A. bestand
unter dem Namen des alten Almosens eine Anstalt, woraus
nicht blos der Bedarf der städtischen Armenpflege,
sondern theilweise auch der Unterhalt zweier Waisenhäuser
geschöpft wurde. Die Zuflüsse derselben bildeten
außer den gewöhnlichen Spenden der Mildthätigkeit
vorzugsweise die Zuwendungen der reichsstädtischen
Regierung selbst. Die letztere hatte dem
Almosen durch mehrere Rathsdekrete in den Jahren
1615 und 1634 nicht nur einige Umgelder oder
Verbrauchsteuern auf Artikel des täglichen Verkehres.
überlassen, sondern auch regelmäßige Zuschüsse bei
dem städtischen Einnehmeramte, d. i. dem Finanzärare
der Reichsstadt angewiesen. Diese letzteren betrugen
nach Bedarf und anderen Umständen anfangs
wöchentlich 50, dann 100 fl., stiegen auf 165, fielen
wieder auf 100 fl., fixirten sich aber zuletzt auf 125 fl.,
mit welchem Belaufe sie die letzten 70 Jahre vor
Mediatisirung der Reichsstadt gleichförmig blieben.“
Da die bayerische Regierung später jene Gefälle
aufhob, diese Zuflüsse einstellte, vielmehr dem Ges
meindewesen und der Armenpflege der Stadt eine ganz
neue Organisation gab, so ließ der Magistrat eine
Summe, wie sie sich aus einer Durchschnittsrechnung
der letzten 20 Jahre ergab, gegen den k. Fiskus
mit der actio contessoria utilis einklagen, was jez,
doch fürs erste ohne Erfolg blieb, indem der k. Fiskus
von der Einlassung auf diese Klage, wie sie angebracht
war, entbunden wurde, wie unsere oben-