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Besondere Bestimmungen.
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kom-
missars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung auffgegeben
werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzu-
fertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass
Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei.
Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des
Transports erforderliche Futter sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe
sind frachtfrei zu befördern.
Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten
Stallungswagen, so kommen die Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur
Anwendung.
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Vieh-
beförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs von der Militärbehörde
verlangt und von der Eisenbahnverwaltung gestattet, so kommen die Sätze unter
Nr. 10 bis 15 mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung. Der
Frachtzuschlag von 50 Prozent ist indeß bei Sendungen, für welche die Stellung
eines besonderen Militärzugs verlangt werden kann, außer Ansatz zu lassen.
Zu III.
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 23 und 24) billiger, so ist diese zu
berechnen.
Reichs-Gesetzbl. 1899. 18