Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kom- 
missars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung auffgegeben 
werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzu- 
fertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass 
Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei. 
Sättel, Geschirr und Gepäck der zu transportirenden Pferde, das während des 
Transports erforderliche Futter sowie die nöthigen Futter- und Tränkgeräthe 
sind frachtfrei zu befördern. 
Erfolgt die Beförderung von Pferden auf Verlangen in besonders eingerichteten 
Stallungswagen, so kommen die Bestimmungen des gewöhnlichen Verkehrs zur 
Anwendung. 
  
  
 
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Vieh- 
beförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs von der Militärbehörde 
verlangt und von der Eisenbahnverwaltung gestattet, so kommen die Sätze unter 
Nr. 10 bis 15 mit einem Zuschlage von 50 Prozent zur Erhebung. Der 
Frachtzuschlag von 50 Prozent ist indeß bei Sendungen, für welche die Stellung 
eines besonderen Militärzugs verlangt werden kann, außer Ansatz zu lassen. 
  
Zu III. 
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 23 und 24) billiger, so ist diese zu 
berechnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 18 
 
	        
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