Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2568.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen Pariser 
Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische 
Kolonien. Vom 17. April 1899. 
Nach Maßgabe einer von den Königlich großbritannischen Delegirten auf der 
Pariser Sanitätskonferenz im Jahre 1894 abgegebenen und nachmals von der 
Königlich großbritannischen Regierung wiederholten Erklärung findet die Pariser 
Sanitätskonvention auf alle Kolonien und Besitzungen Ihrer britischen Majestät 
mit Ausnahme von Kanada, Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal, 
Neu-Süd-Wales, Viktoria, Queensland, Tasmanien, Süd-Australien, West- 
Australien und Neu-Seeland Anwendung. 
Berlin, den 17. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bülow. 
  
(Nr. 2569.) Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in 
Kammzug. Vom 20. April 1899. 
Auf Grund des §. 50 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen: 
Vom 1. Juni 1899 ab wird der Börsenterminhandel in Kamnzug, 
insoweit er nicht die Abwickelung der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen 
Geschäfte zum Gegenstande hat, untersagt. Vom 1. Mai 1900 ab 
ist in Ansehung der vor dem 1. Juni 1899 abgeschlossenen Geschäfte 
auch die Abwickelung im Börsenterminhandel nicht mehr gestattet. 
Berlin, den 20. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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