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(Nr. 2568.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen Pariser
Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische
Kolonien. Vom 17. April 1899.
Nach Maßgabe einer von den Königlich großbritannischen Delegirten auf der
Pariser Sanitätskonferenz im Jahre 1894 abgegebenen und nachmals von der
Königlich großbritannischen Regierung wiederholten Erklärung findet die Pariser
Sanitätskonvention auf alle Kolonien und Besitzungen Ihrer britischen Majestät
mit Ausnahme von Kanada, Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal,
Neu-Süd-Wales, Viktoria, Queensland, Tasmanien, Süd-Australien, West-
Australien und Neu-Seeland Anwendung.
Berlin, den 17. April 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bülow.
(Nr. 2569.) Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in
Kammzug. Vom 20. April 1899.
Auf Grund des §. 50 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-
Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath beschlossen:
Vom 1. Juni 1899 ab wird der Börsenterminhandel in Kamnzug,
insoweit er nicht die Abwickelung der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen
Geschäfte zum Gegenstande hat, untersagt. Vom 1. Mai 1900 ab
ist in Ansehung der vor dem 1. Juni 1899 abgeschlossenen Geschäfte
auch die Abwickelung im Börsenterminhandel nicht mehr gestattet.
Berlin, den 20. April 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.