327
Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Rechnungs-
jahr 1899. S. 327. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- Etat für
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. S. 333.
(Nr. 2585.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für
das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
—Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird
in Ausgabe
auf 8478 494 Mark, nänmlich
auf 940 866 Mark an fortdauernden,
auf 1 931 184 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats,
auf 5 606 444 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats
und
in Einnahme
auf 8478 494 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. YM. „Hohenzollern“ den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs- Gesetzbl. 1899. 56
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1899.