Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2589.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1899. Vom I. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- 
— haushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird 
in Ausgabe 
auf 17680 000 Mark, nämlich 
auf 465 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats, 
auf 17215.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats 
und 
in Einnahme 
auf 17 680 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts- Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 1. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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