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(Nr. 2590.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe
für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen
auf 465 000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Zweiter Nachtrag
zum
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899.
Für das
Rechnungsjahr
Einnahme und Ausgabe. 1899
treten hinzu
Mark.
Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen,
laut Anlage:
Einnahme . . . . . . . . . . . . .. 465 000
Ausgabe . . . . . . . .. 465 000
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Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.