Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2590.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe 
für die Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen 
auf 465 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Zweiter Nachtrag 
zum 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. 
  
  
  
Für das 
  
 Rechnungsjahr 
Einnahme und Ausgabe. 1899 
treten hinzu 
Mark. 
Verwaltung der Karolinen, Palauinseln und Marianen, 
laut Anlage: 
Einnahme . . . . . . . . . . . . .. 465 000 
Ausgabe . . . . . . . .. 465 000 
——— — 
  
Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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