Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(Nr. 2592.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 1. Juli 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 30. Juli 1899 was folgt: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen 
bis zum 30. Juli 1900 diejenigen Vortheile einzuräumen, die seitens des Reichs den 
Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Traveminde, den 1. Juli 1899. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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