Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Löschungen von 
Amtswegen. 
Gegenstandslos 
gewordene Ein- 
tragungen. 
Kosten. 
Einrichtung des 
Registers. 
Registerakten. 
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zuständigen Beamten oder Notar zu erfolgen (§. 14 Abs. 2, §. 58, §. 66 Abs. 2, 
§. 69 Abs. 1 des Gesetzes, §. 31 Nr. 2) 5 dieser Vorschriften). 
§. 9. 
Soll eine Eintragung im Genossenschaftsregister von Amtswegen gelöscht 
werden, weil sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war 
(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 142, 143), so 
erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerkes: „Von Amtswegen gelöscht“. 
Die für die Löschung unzulässiger Eintragungen im Genossenschaftsregister 
maßgebenden Vorschriften finden auch auf die Liste der Genossen Anwendung. 
§. 10. 
Eine Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der 
Genossen, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist 
roth zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden 
Weise zu durchstreichen. 
§. 11. 
Für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der 
Genossen mit Einschluß der Vormerkungen sowie für die Verhandlung und Ent- 
scheidung erster Instanz über Anträge auf solche Eintragungen werden Gebühren 
nicht erhoben; die Erhebung von Auslagen findet nach §§. 79, 80 und 80 b des 
Gerichtskostengesetzes statt (Gesetz §. 159). Für die Benachrichtigungen über Ein- 
tragungen in die Liste der Genossen werden Schreibgebühren nicht erhoben. 
II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister. 
§. 12. 
Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten 
vorgeschriebenen Formulare geführt. 
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzu- 
tragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen. 
§. 13. 
Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere Akten 
gehalten. 
 In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register 
bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere 
den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Ur— 
kunden und Belege, soweit sie sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen 
(§. 27 Abf. 4), ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mittheilungen anderer 
Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.
	        
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