Löschungen von
Amtswegen.
Gegenstandslos
gewordene Ein-
tragungen.
Kosten.
Einrichtung des
Registers.
Registerakten.
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zuständigen Beamten oder Notar zu erfolgen (§. 14 Abs. 2, §. 58, §. 66 Abs. 2,
§. 69 Abs. 1 des Gesetzes, §. 31 Nr. 2) 5 dieser Vorschriften).
§. 9.
Soll eine Eintragung im Genossenschaftsregister von Amtswegen gelöscht
werden, weil sie wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war
(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 142, 143), so
erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerkes: „Von Amtswegen gelöscht“.
Die für die Löschung unzulässiger Eintragungen im Genossenschaftsregister
maßgebenden Vorschriften finden auch auf die Liste der Genossen Anwendung.
§. 10.
Eine Eintragung in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der
Genossen, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist
roth zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden
Weise zu durchstreichen.
§. 11.
Für die Eintragungen in das Genossenschaftsregister oder in die Liste der
Genossen mit Einschluß der Vormerkungen sowie für die Verhandlung und Ent-
scheidung erster Instanz über Anträge auf solche Eintragungen werden Gebühren
nicht erhoben; die Erhebung von Auslagen findet nach §§. 79, 80 und 80 b des
Gerichtskostengesetzes statt (Gesetz §. 159). Für die Benachrichtigungen über Ein-
tragungen in die Liste der Genossen werden Schreibgebühren nicht erhoben.
II. Eintragungen in das Genossenschaftsregister.
§. 12.
Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Bundesstaaten
vorgeschriebenen Formulare geführt.
Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatte des Registers einzu-
tragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.
§. 13.
Für jede in das Register eingetragene Genossenschaft werden besondere Akten
gehalten.
In die Registerakten sind aufzunehmen die zur Eintragung in das Register
bestimmten Anmeldungen nebst den ihnen beigefügten Schriftstücken, insbesondere
den Zeichnungen von Unterschriften, die sonstigen dem Gericht eingereichten Ur—
kunden und Belege, soweit sie sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen
(§. 27 Abf. 4), ferner die gerichtlichen Verfügungen sowie die Mittheilungen anderer
Behörden und die Nachweise über die Bekanntmachungen.