Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 14. 
Jeder Eintragung ist außer der Angabe des Tages der Eintragung und                         Inhalt der Ein- 
der Unterschrift des Registerführers eine Verweisung auf die Stelle der Register-           tragung. 
akten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung (§. 2 
dieser Vorschriften) befindet. 
§. 15 
Vor der Eintragung des Statuts (Gesetz §§. 10 bis 12) hat das Gericht                      Eintragung des 
zu prüfen, ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob       Statuts. 
die in dem Statute bezeichneten Zwecke der Genossenschaft den Voraussetzungen 
des §. 1 des Gesetzes entsprechen und ob das Statut die erforderlichen Bestim- 
mungen (Gesetz §§. 6, 7, §. 36 Abs. 1 Satz 2, §. 131 Abs. 2 Satz 1) enthält. 
Die Eintragung des Statuts in das Register erfolgt durch Aufnahme eines 
Auszugs. Der Auszug hat die im §. 12 Abs. 2, 4 des Gesetzes bezeichneten 
Angaben, bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Höhe der 
Haftsumme und im Falle des §. 134 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäfts- 
antheile, auf welche ein Genosse sich betheiligen kann, zu enthalten. 
Die Urschrift des Statuts (Gesetz §. 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten 
zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, wo das Statut sich 
befindet, zu verweisen. 
§. 16. 
Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Abänderung der im §. 15                    Eintragung von Ab- 
Abs. 2 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts oder die Fort-          änderungen des 
setzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande            Statuts. 
haben, werden nach ihrem Inhalte, Beschlüsse, die eine sonstige Abänderung des 
Statuts betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen 
(Gesetz §. 16). 
Die eine der mit der Anmeldung eingereichten Abschriften des Beschlusses 
(Gesetz §. 16 Abs. 3 Satz 1) ist zu den Akten zu nehmen; in dem Reegister ist 
auf die Stelle der Akten, wo die Abschrift sich befindet, zu verweisen. 
§. 17. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft (Gesetz §§. 143, 144) ist                insbesondere der Um- 
außer dem Umwandlungsbeschluß auch die durch den Beschluß bedingte Aenderung      6 wandlung einer 
der Firma (Gesetz §§. 2, 3) und bei der Umwandlung in eine Genossenschaft mit           renn ug 
beschränkter Haftpflicht die Höhe der Haftsumme, sowie im Falle des §. 134 des           summe. 
Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Genosse sich be- 
theiligen kann, einzutragen. 
In den im §. 143 des Gesetzes bezeichneten Umwandlungsfällen sowie im 
Falle einer Herabsetzung der Haftsumme bei einer Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht (§. 133 daselbst) sind mit der Anmeldung des Beschlusses die Belege 
über die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich
	        
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