Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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haben die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes die im §. 133 Abs. 2 des Ge- 
setzes vorgesehene schriftliche Versicherung abzugeben. Die Eintragung darf nur 
stattfinden, wenn zwischen der letzten der bezeichneten Bekanntmachungen und der 
Anmeldung ein Jahr verstrichen ist. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 16 Anwendung. 
§. 18. 
Eintragungen in Die Anmeldung und Eintragung der Vorstandsmitglieder (Gesetz §. 10 
ehung oerpene Abs. 1, §. 28) hat mit dem Beginn ihres Amtes zu erfolgen. Dasselbe gilt für 
standes. den Fall der Bestellung von Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder (Gesetz 
§. 35). Bei der Eintragung sind die Vorstandsmitglieder nach Familiennamen, 
Vornamen, Beruf und Wohnort anzugeben. 
Die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitglieds ist 
alsbald nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Vorstand anzumelden und 
einzutragen. Als Beendigung der Vertretungsbefugniß gilt auch eine vorläufige 
Enthebung durch den Aufsichtsrath (Gesetz §. 40). 
Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht ein- 
getragen werden. 
§. 19. 
3 Eintragung von Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirkes der 
Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke die erstere sich befindet, 
gemäß §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung erfolgt 
nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist. 
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht dem 
Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Auf Grund dieser Mit- 
theilung wird die Errichtung der Zweigniederlassung im Register der Hauptnieder- 
lassung vermerkt (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
§§. 131, 147). 
Die bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen 
und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben mit Ausnahme des Falles 
der Auflösung der Genossenschaft in der gleichen Weise auch bei dem Gerichte 
jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 157 Abs. 2). 
Im Falle der Auflösung der Genossenschaft hat das Gericht der Haupt- 
niederlassung von der in seinem Register bewirkten Eintragung unverzüglich zu 
dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mittheilung zu machen; 
auf Grund dieser Mittheilung wird die Auflösung im Register der Zweignieder- 
lassung vermerkt. Das Gleiche gilt im Falle der Konkurseröffnung sowie im 
Falle einer von Amtswegen im Register der Hauptniederlassung bewirkten Löschung 
(§§. 9, 22, 23 dieser Vorschriften). 
Wird abgesehen von den Fällen der Auflösung und der Nichtigkeit der 
Genossenschaft eine Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen 
Weise, wie die Errichtung, bei dem Gerichte der Zweigniederlassung zur Ein-
	        
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