Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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tragung anzumelden und auf Grund der Mittheilung dieses Gerichts über die 
bewirkte Eintragung im Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 131, 147). 
Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet, welchem die 
Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweig- 
niederlassung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Haupt- 
niederlassung einzutragen. Diese Vorschrift findet im Falle der Aufhebung ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 20 
Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der 
Hauptniederlassung erfolgt 
1. in den Fällen der §§. 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der An- 
meldung des Vorstandes, 
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des 
§. 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht er- 
lassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 81 auf Grund der 
von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde 
erster Instanz dem Registergerichte mitgetheilten rechtskräftigen Ent- 
scheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der 
Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des 
Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 112); in 
dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung 
(Gesetz §. 102). 
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des 
Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand anzumelden. Dies 
gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als 
Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht 
ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von 
Amtswegen (Gesetz §. 84 Abs. 2). 
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen 
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die 
Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen, 
so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 85). 
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des 
§. 18 entsprechende Anwendung. 
§. 21. 
Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftsvermögens 
die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Ver- 
tretungsbefugniß zur Eintragung anzumelden. 
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung 
§§. 163, 205, Gesetz §. 116) ist auf Grund der Mittheilung des Gerichts- 
schreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken. 
Eintragung der 
Auflösung.
	        
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