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tragung anzumelden und auf Grund der Mittheilung dieses Gerichts über die
bewirkte Eintragung im Register der Hauptniederlassung zu vermerken (Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§. 131, 147).
Wird eine Zweigniederlassung in dem Gerichtsbezirk errichtet, welchem die
Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der Zweig-
niederlassung durch den Vorstand anzumelden und in dem Register bei der Haupt-
niederlassung einzutragen. Diese Vorschrift findet im Falle der Aufhebung ent-
sprechende Anwendung.
§. 20
Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der
Hauptniederlassung erfolgt
1. in den Fällen der §§. 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der An-
meldung des Vorstandes,
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des
§. 80 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht er-
lassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 81 auf Grund der
von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde
erster Instanz dem Registergerichte mitgetheilten rechtskräftigen Ent-
scheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, im Falle der
Eröffnung des Konkursverfahrens auf Grund der Mittheilung des
Gerichtsschreibers des Konkursgerichts (Konkursordnung §. 112); in
dem letzteren Falle unterbleibt die Veröffentlichung der Eintragung
(Gesetz §. 102).
In allen Fällen der Auflösung, außer dem Falle der Eröffnung des
Konkursverfahrens, sind die Liquidatoren von dem Vorstand anzumelden. Dies
gilt auch dann, wenn die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstandes als
Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§. 83, 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht
ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung und der Abberufung von
Amtswegen (Gesetz §. 84 Abs. 2).
Ist über die Form, in welcher die Liquidatoren ihre Willenserklärungen
kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die
Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen, eine Bestimmung getroffen,
so ist auch diese anzumelden und einzutragen (Gesetz §. 85).
Im Uebrigen finden die auf den Vorstand bezüglichen Vorschriften des
§. 18 entsprechende Anwendung.
§. 21.
Sobald mit der vollständigen Vertheilung des Genossenschaftsvermögens
die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Ver-
tretungsbefugniß zur Eintragung anzumelden.
Die Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens (Konkursordnung
§§. 163, 205, Gesetz §. 116) ist auf Grund der Mittheilung des Gerichts-
schreibers des Konkursgerichts im Genossenschaftsregister zu vermerken.
Eintragung der
Auflösung.