Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, 
Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — 
derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während 
des Transports ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen 
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. 
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann 
erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer 
den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außer- 
dem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf 
zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck 
oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der 
Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Er- 
klärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief 
angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung 
in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der An- 
lage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
unter Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht.“““ 
3. In Nr. XLVI ist der erste Satz zu fassen: 
„Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht ver- 
schlossenen starken Metallgefässen und auf offenen Wagen be- 
fördert.“ 
4. Am Schlusse der Nr. LI ist als zweiter Absatz einzufügen: 
(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine 
Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung 
erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“ 
5. Am Schlusse der Nr. LII sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz 
nachzutragen: 
/(2) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen 
zur Beförderung zugelassen: 
1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen 
beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen 
und äußerlich rein sein müssen. 
2. Die Gefäße sind aufrecht stehend zu befördern; sie dürfen nicht 
gerollt, sondern müssen getragen werden. 
3. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
	        
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