Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Während des Heilverfahrens ist für solche Angehörigen des Versicherten, 
deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, eine 
Unterstützung auch dann zu zahlen, wenn der Versicherte der reichs= oder landes- 
gesetzlichen Krankenversorgung nicht unterliegt. Diese Angehörigenunterstützung 
beträgt, sofern der Versicherte der reichs= oder landesgesetzlichen Krankenfürsorge 
bis zum Eingreifen der Versicherungsanstalt unterlag, die Hälfte des für ihn 
während der gesetzlichen Dauer der Krankenunterstützung maßgebend gewesenen 
Krankengeldes, im Uebrigen ein Viertel des für den Ort seiner letzten Beschäfti- 
gung oder seines letzten Aufenthalts maßgebenden ortsüblichen Tagelohns gewöhn- 
licher Tagearbeiter. Wenn der Versicherte Invalidenrente erhält, kann dieselbe 
auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden. 
  
S. 12a. 
Die Versicherungsanstalt, welche ein Heilverfahren eintreten läßt, ist befugt, 
die Fürsorge für den Erkrankten der Krankenkasse, welcher er angehört oder zuletzt 
angehört hat, in demjenigen Umfange zu übertragen, welchen die Versicherungs- 
anstalt für geboten erachtet. Werden dadurch der Kasse Leistungen auferlegt, 
welche über den Umfang der von ihr gesetzlich oder statutarisch zu leistenden Für- 
sorge hinausgehen, so hat die Versicherungsanstalt die entstehenden Mehrkosten 
zu ersetzen. Bestand eine Fürsorgepflicht der Krankenkasse nicht mehr, so ist ihr 
von der Versicherungsanstalt bei Gewährung der im F. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen das halbe, bei Unterbringung 
des Versicherten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende das ein- 
undeinhalbfache Krankengeld zu ersetzen, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen werden. 
. 12b.e 
Als Krankenkassen im Sinne der Bestimmungen in den §5. 12, 12a gelten 
auch diejenigen Hülfskassen, welche die im F. 75 a des Krankenversicherungsgesetzes 
vorgesehene amtliche Bescheinigung besitzen. 
F. 12 bb. 
Ist die Krankheit, wegen deren das Heilverfahren eingeleitet wurde, auf 
einen nach den Reichsgesetzen über Unfallversicherung zu entschädigenden Unfall 
zurückzuführen, und ist durch das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbsunfähig- 
keit (§9. 9, 10) verhindert und zugleich eine Entlastung des entschädigungs- 
pflichtigen Trägers der Unfallversicherung herbeigeführt worden, indem die Unfall- 
entschädigung ganz oder zum Theil nicht zu bewilligen war oder in Wegfall ge- 
kommen ist, so hat die Versicherungsanstalt gegen diesen Träger Anspruch auf 
Ersatz der Kosten des Heilverfahrens in dem im F. 12a Satz 3 vorgesehenen 
Umfange. Ein Ersatz für Kosten des Heilverfahrens, welche vor dem Beginne 
der wierzehnten Woche nach dem Unfall entstanden sind, kann nicht beansprucht 
werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 69
	        
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