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C. 141.
Rechtshülfe.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Versiche-
rungsämter, der Schiedsgerichte, der Organe der Versicherungsanstalten und
anderer öffentlicher Behörden zu entsprechen und den Organen der Versicherungs-
anstalten auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für
deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den
Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufs-
genossenschaften und der Krankenkassen ob.
DOiie durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von
den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als
sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachver-
ständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
G. 1412a.
Besondere Kasseneinrichtungen.
Die Bestimmungen der I#. 12 bis 124, 20a, 33, 34, 35 bis 35b, 36,
39, 40, 65, 66 bis 68, 76, 79 bis 82, 87 bis 93, 95 Abs. 3, 6, §§. 123,
130 Abs. 1, 99. 140, 141 finden auch auf die nach §## 5) 7, 7 a zugelassenen
Kasseneinrichtungen entsprechende Anwendung.
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (I§. 44,
93) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kom-
munalverbandes errichtet ist, dem Reiche oder dem Kommunalverband, im
Uebrigen demjenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kassen-
einrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kasseneinrichtung für mehrere,
in verschiedenen Bundesstaaten belegene Betriebe errichtet, so haften diese Bundes-
staaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen, welche in
den betheiligten Betrieben am Schlusse des letzten Rechnungsjahrs beschäftigt waren.
Diese Bestimmung findet in den Fällen des §. 67 entsprechende Anwendung.
G. 141b.
Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem Gemeinvermögen
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zufließenden Beitragseinnahmen sowie für die
Vertheilung der Altersrenten sind die nach §. 20 Abs. 5 zur Erhebung kommen-
den Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festge-
stellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben
auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben
das Maß des reichsgesetzlichen Anspruchs nicht übersteigen.
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am
Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs direkt überwiesen.