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Darlehens, welches durch Entrichtung der Kulturrente bei 3 prozentiger Verzinsung in
58 Jahren, bei 3¼ prozentiger Verzinsung in 52 Jahren und bei 2 prozentiger Verzinsung
in 48½⅛ Jahren an Kapital und Zinsen getilgt wird.
Auf Antrag des Darlehensnehmers kann, bei Wasserversorgungen und Anlagen, welche
einer rascheren Abnützung unterworfen sind, soll in der Regel bei der Darlehenshingabe ein
höherer als in Absatz 1 vorgeschriebener jährlicher Tilgungsbetrag und dementsprechend eine
Abkürzung der Tilgungsperiode von der Kommission festgesetzt werden.
Art. 7. (7).
Zur Sicherheit des Darlehens und der Kulturrente ist Hypothek auf land= oder forstwirthschaftlich
benützbarem Grundbesitze und zwar innerhalb der ersten Hälfte seines Werthes
zu bestellen. Grundbesitz, welcher schon mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden
belastet ist, kann überdieß nur dann als Sicherheit angenommen werden, wenn die Gläubiger
der für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden Hypothek im Range ausweichen.
Die Kommission ist befugt, von dem Erfordernisse der Rangausweichung ausnahmsweise
abzusehen.
Art. 8. (8).
Die Sicherheit kann auch in der Weise geleistet werden, daß land= und forstwirthschaftlich
benützbarer Grundbesitz mit der Kulturrente als ablösbarer Reallast belastet wird.
Die Ablösungssumme muß innerhalb der ersten Werthshälfte zu stehen kommen. Ist der
Grundbesitz schon mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet, so muß der
Reallast der Vorrang eingeräumt werden. Die Kommission ist befugt, ausnahmsweise von
der Einräumung des Vorranges abzusehen.
Die Ablösung der Reallast kann binnen sechs Monaten von der Kommission gefordert
werden
1. in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 und 2,
2. wenn der Erwerber des belasteten Grundbesitzes die persönliche Haftung für rückständige
Renten nicht übernimmt,
3. wenn ohne Einwilligung der Anstaltsverwaltung und ohne gerichtliche Feststellung
der Unschädlichkeit von dem belasteten Grundbesitz ein Grundstück oder eine
Theilfläche oder ein Realrecht abgetreunt worden ist.
Art. 9. (9).
An Gemeinden und unter staatlicher Aufsicht stehende Stiftungen können Darlehen
ohne Sicherheitsbestellung gewährt werden.
Bezüglich der Darlehen an Genossenschaften, welche sich auf Grund des Art. 2 des
Gesetzes über die Bewässerungs- und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Boden-