Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Darlehens,  welches  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  bei  3  prozentiger  Verzinsung  in
58  Jahren,  bei  3¼  prozentiger  Verzinsung  in  52  Jahren  und  bei  2  prozentiger  Verzinsung
  in  48½⅛  Jahren  an  Kapital  und  Zinsen  getilgt  wird.

Auf  Antrag  des  Darlehensnehmers  kann,  bei  Wasserversorgungen  und  Anlagen,  welche
einer  rascheren  Abnützung  unterworfen  sind,  soll  in  der  Regel  bei  der  Darlehenshingabe  ein
höherer  als  in  Absatz  1  vorgeschriebener  jährlicher  Tilgungsbetrag  und  dementsprechend  eine
Abkürzung  der  Tilgungsperiode  von  der  Kommission  festgesetzt  werden.

Art.  7.  (7).

Zur  Sicherheit  des  Darlehens  und  der  Kulturrente  ist  Hypothek  auf  land=  oder  forstwirthschaftlich
  benützbarem  Grundbesitze  und  zwar  innerhalb  der  ersten  Hälfte  seines  Werthes
zu  bestellen.  Grundbesitz,  welcher  schon  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden
belastet  ist,  kann  überdieß  nur  dann  als  Sicherheit  angenommen  werden,  wenn  die  Gläubiger
der  für  das  Darlehen  und  die  Kulturrente  zu  bestellenden  Hypothek  im  Range  ausweichen.
Die  Kommission  ist  befugt,  von  dem  Erfordernisse  der  Rangausweichung  ausnahmsweise
abzusehen.

Art.  8.  (8).

Die  Sicherheit  kann  auch  in  der  Weise  geleistet  werden,  daß  land=  und  forstwirthschaftlich
  benützbarer  Grundbesitz  mit  der  Kulturrente  als  ablösbarer  Reallast  belastet  wird.
Die  Ablösungssumme  muß  innerhalb  der  ersten  Werthshälfte  zu  stehen  kommen.  Ist  der
Grundbesitz  schon  mit  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  belastet,  so  muß  der
Reallast  der  Vorrang  eingeräumt  werden.  Die  Kommission  ist  befugt,  ausnahmsweise  von
der  Einräumung  des  Vorranges  abzusehen.

Die  Ablösung  der  Reallast  kann  binnen  sechs  Monaten  von  der  Kommission  gefordert
  werden

1.  in  den  Fällen  des  Art.  5  Abs.  2  Ziff.  1  und  2,

2.  wenn  der  Erwerber  des  belasteten  Grundbesitzes  die  persönliche  Haftung  für  rückständige
  Renten  nicht  übernimmt,

3.  wenn  ohne  Einwilligung  der  Anstaltsverwaltung  und  ohne  gerichtliche  Feststellung
der  Unschädlichkeit  von  dem  belasteten  Grundbesitz  ein  Grundstück  oder  eine
Theilfläche  oder  ein  Realrecht  abgetreunt  worden  ist.

Art.  9.  (9).
An  Gemeinden  und  unter  staatlicher  Aufsicht  stehende  Stiftungen  können  Darlehen
ohne  Sicherheitsbestellung  gewährt  werden.
Bezüglich  der  Darlehen  an  Genossenschaften,  welche  sich  auf  Grund  des  Art.  2  des
Gesetzes  über  die  Bewässerungs-  und  Entwässerungsunternehmungen  zum  Zwecke  der  Boden-