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sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund der
reichsgesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Invaliden= oder Altersrenten
haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu er-
mäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassen-
mitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens
diejenigen der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnisse herabgemindert
werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Be-
schlusse der zuständigen Organe oder vor dem 1. Januar 1891 aus der Kasse
bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.
Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung
der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung
der Statuten ihrerseits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu
den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die
Mehrheit der Kassenmitglieder die Abänderung beantragt haben, die letztere aber
von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herab-
minderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrich-
tungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden
sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der
Aufsichtsbehörde genehmigt wird, oder soweit die Beiträge in der bisherigen Höhe
erforderlich sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken.
§ 53.
Die Bestimmungen des §F. 46 Abs. 2 Ziffer 2 und des §F. 52 finden auch
auf die zur Fürsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen Anwendung,
hinsichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen eine Verpflichtung
zum Beitritte besteht.
G. 54.
Insoweit den nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen zum
Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf
Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zu-
steht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt bis zum Betrage der von dieser
zu gewährenden Rente über.
G. 55.
Unpfändbarkeit der Ansprüche.
Die Uebertragung der aus den reichsgesetzlichen Bestimmungen sich ergeben-
den Ansprüche auf Dritte sowie deren Verpfändung oder Pfändung hat nur
insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine
Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem
Organe der Versicherungsanstalt oder dem Mitglied eines solchen
Organs gegeben worden istz;