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G. 95.
Solange der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet ist, oder solange
diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten
verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Ver—
sicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
s. 96.
Abstimmung.
Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g. 97.
Unbehinderte Ausübung der Funktionen.
Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur
Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in
Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher
die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der
Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß
vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben.
K. 98.
Beamtenpersonal.
Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im Hauptamte be-
schäftigten Büreau-, Kanzlei= und Unterbeamten sind, soweit sie nicht nach dem
für sie geltenden Landesrecht als Staats= oder Kommunalbeamte anzusehen sind,
nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pfflichten von
Staats= oder Kommunalbeamten zu übertragen.
G. 99.
Rückversicherungsverbände.
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliden=
versicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.
7. Veränderungen.
S. 100.
Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern
sie von dem Ausschuß einer betheiligten Versicherungsanstalt oder von der Re-
gierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder
theilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrathe genehmigt werden. Vor
der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten