Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtumg (§9. 161 ff.) übertragen ist, durch 
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer 
Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren. Vorlegung ab, so ist der 
Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Verficherten eine solche anzuschaffen und 
den verauslagten Betrag bei der nächsten. Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung 
einer neuen Ouittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanfpruchen. 
S. 132. 
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über 
den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (I. 139) und die Strafvorschrift des 
§. 184. Im Uebrigen bestimmt der Olerral, ihre Einrichtung. Für die 
Selbstversicherung und deren Fortsetzung (G. 14 Abf. 1) kann vom Bundesrathe 
die Verwendung besonderer Ouittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte 
Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden. 
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des 
Versicherten zu beschaffen ist (G. 131 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des 
Ausgabebezirkes. 
#. 133. 
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindeftens 
zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit 
fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am 
Kopfe mit dem Namen derjenigen Versiherungsanstalt, in deren Bezirke der 
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen 
Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt. 
findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name 
mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf 
der ersten Karte enthaltene Name maßgebend. 
G. 134. 
Die Ausstellung, und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die 
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle. 
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein- 
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen 
für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich- 
zeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen 
des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt, 
entfallen. Ueber die aus diefer Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem 
Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen. 
E. 135. 
Eine Qutittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch-
	        
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