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dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtumg (§9. 161 ff.) übertragen ist, durch
Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte mit einer
Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren. Vorlegung ab, so ist der
Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Verficherten eine solche anzuschaffen und
den verauslagten Betrag bei der nächsten. Lohnzahlung einzubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung
einer neuen Ouittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu beanfpruchen.
S. 132.
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag der Ausgabe, die über
den Gebrauch erlassenen Bestimmungen (I. 139) und die Strafvorschrift des
§. 184. Im Uebrigen bestimmt der Olerral, ihre Einrichtung. Für die
Selbstversicherung und deren Fortsetzung (G. 14 Abf. 1) kann vom Bundesrathe
die Verwendung besonderer Ouittungskarten vorgeschrieben und die unbefugte
Verwendung anderer Quittungskarten mit Strafe bedroht werden.
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des
Versicherten zu beschaffen ist (G. 131 Abs. 2, 3), die Versicherungsanstalt des
Ausgabebezirkes.
#. 133.
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für mindeftens
zweiundfünfzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit
fortlaufenden Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am
Kopfe mit dem Namen derjenigen Versiherungsanstalt, in deren Bezirke der
Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen derjenigen
Versicherungsanstalt, welche sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt.
findet, zu bezeichnen. Stimmt der auf einer späteren Karte enthaltene Name
mit dem auf der ersten Karte enthaltenen Namen nicht überein, so ist der auf
der ersten Karte enthaltene Name maßgebend.
G. 134.
Die Ausstellung, und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle.
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein-
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen
für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Karte anzurechnen sind. Gleich-
zeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen Dienstleistungen
des Inhabers anzugeben, welche in die Zeit, für welche die Quittungskarte gilt,
entfallen. Ueber die aus diefer Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen ist dem
Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen.
E. 135.
Eine Qutittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch-