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Aufnahmetag, den Namen seines en Vertreters, sowie die Anduren
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der g entmündigt, so zu chrt
ei der me aus einer — ist Ab 8 Ueberaabescherne
E Ca) und der ärztlichen Wescheinigung über twendigkeit
weiterer Anstaltsbehandlung . (& 64 beizusügen.
Im Falle des § 3 sowie bei cber Ue zme eines Kranken aus einer
au salt. ". 6) ist die Au e des * unter Vorlegung des
är mezeugnisses W—. 3
Stlcen Eunab — ahme dem Kreisarzte
§ 8. Innerhalb der in dem 8§ * a 1 bezeichneten edrn
nahme ferner dem ersten Staatsanwalte desjenigen Gerichtes Se-Entmü
des Kranken zuständig ist, oder falls dieses Gerich anmt
dem ersten Staatsanwalte eejenigen Gerichtel anzuzeigen, in dessen Bezirke
ist,
die A rl gt.#.
ündigten oder eines unter vorläufige Vorsßt
ES“* —W—*— st stehenden
G usg *s: Kranken ist außerdem dem zuständigen Vormundschaftsgerichte
anzuesgen
ird ein rde eines anderen den cen Staates oder ein
Auslän aunst enommen, so ist dies außerdem dem für die Anstalt zuständigen
Regierungspräsidenten anzuzeig en. K ierbei ist unter abschriftlicher Mitteilung
der * (§ 7 die Staatsangehörigkeit und der letzte Wohnsitz des Kranken
in seinem Heimatsstaate anzugeben.
II. Entlassung und Beurlaubung.
§ 10. Die Entlassung muß — unbeschadet der Vorschriften der §§ 11
und 12 — erfolgen
1. wenn der Kranke eheilt ist
2. wenn er soweit ert 8 bdaß er der Behandlung in der Anstalt
nicht mehr bedü zg ersch eint:
3. wenn die Entmündigung des Kranken roarch ebterestige gerichtlichen
Beschluß abgelehnt (85 662—663 der wenn die ausgesprochene
Entmündigung auf Grund = Techtn n
(§ 672 C.P.O.) oder durch rechtskräftigen gerichtl
½n 675 ff. C-P.O.) wieder aufgehoben ist:
4. wenn der gesetzliche Vertreter des Kae die Entlassung fordert.
In den en des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Kranke nach Maßgabe
der Vorschriften des Abschnittes III in der Anstalt verbleiben.
Beantragt ein volljähriger Kranker, der * r 7n no unter
vorlausige Vormundschaft gestellt rit- schriftlich seine Entlaffun
Vorstan alt, wenn er dem Antrage nicht gstattgeben
unter Darlegun 8 der für die Ablehnung maßgebenden Gründe -
dem für dieh Steluing des Entmündigungsantrags zuständigen ersten Gt
anwalte mitziteil en.
Wird der Entlassungsantrag wiederholt, so ist die Mitteilung des erneuten
Antrags an den Felen Si Staatsanwalt nicht erforderlich, sofern Anrag
neue Tatsachen nicht ält und 9 die Verhältnisse seit ber Mitteilung des
früheren Anirg W nicht geändert
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à on einer on ehörde sicherheitspolizeilichen Gründen, oder
b) von einer Fustzzb behörde Wuls ericht, W ter, Ste
anwaltschaft) o von einer Goise ei- oder komnmumalen örde
unter aoer einer gegen den Kranken J*s Unterkucda.
Straf- oder Korreknonshajh satsturEntlassungdtenors
stimmung derjenigen Behörde erforderlich, welche die Aufbengis
Eö5 hat.