Metadata : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Aufnahmetag,  den  Namen  seines  en  Vertreters,  sowie  die  Anduren
  —  —  die  —*  die  3  ——  der
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Au  r—  —  der  Se#

der  g  entmündigt,  so  zu  chrt

ei  der  me  aus  einer  —  ist  Ab  8  Ueberaabescherne
  E  Ca)  und  der  ärztlichen  Wescheinigung  über  twendigkeit
weiterer  Anstaltsbehandlung  .  (&  64  beizusügen.

Im  Falle  des  §  3  sowie  bei  cber  Ue  zme  eines  Kranken  aus  einer

au  salt.  ".  6)  ist  die  Au  e  des  *  unter  Vorlegung  des

är  mezeugnisses  W—.  3
Stlcen  Eunab  —  ahme  dem  Kreisarzte

§  8.  Innerhalb  der  in  dem  8§  *  a  1  bezeichneten  edrn
nahme  ferner  dem  ersten  Staatsanwalte  desjenigen  Gerichtes  Se-Entmü
  des  Kranken  zuständig  ist,  oder  falls  dieses  Gerich  anmt
dem  ersten  Staatsanwalte  eejenigen  Gerichtel  anzuzeigen,  in  dessen  Bezirke

ist,
die  A  rl  gt.#.
ündigten  oder  eines  unter  vorläufige  Vorsßt
  ES“*  —W—*—  st  stehenden
G  usg  *s:  Kranken  ist  außerdem  dem  zuständigen  Vormundschaftsgerichte

  anzuesgen
ird  ein  rde  eines  anderen  den  cen  Staates  oder  ein
Auslän  aunst  enommen,  so  ist  dies  außerdem  dem  für  die  Anstalt  zuständigen
Regierungspräsidenten  anzuzeig  en.  K  ierbei  ist  unter  abschriftlicher  Mitteilung
der  *  (§  7  die  Staatsangehörigkeit  und  der  letzte  Wohnsitz  des  Kranken
in  seinem  Heimatsstaate  anzugeben.

II.  Entlassung  und  Beurlaubung.

§  10.  Die  Entlassung  muß  —  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  11
und  12  —  erfolgen

1.  wenn  der  Kranke  eheilt  ist

2.  wenn  er  soweit  ert  8  bdaß  er  der  Behandlung  in  der  Anstalt
nicht  mehr  bedü  zg  ersch  eint:

3.  wenn  die  Entmündigung  des  Kranken  roarch  ebterestige  gerichtlichen
  Beschluß  abgelehnt  (85  662—663  der  wenn  die  ausgesprochene
  Entmündigung  auf  Grund  =  Techtn  n
(§  672  C.P.O.)  oder  durch  rechtskräftigen  gerichtl
½n  675  ff.  C-P.O.)  wieder  aufgehoben  ist:

4.  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  des  Kae  die  Entlassung  fordert.

In  den  en  des  Absatzes  1  Nr.  2  und  3  kann  der  Kranke  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  des  Abschnittes  III  in  der  Anstalt  verbleiben.

Beantragt  ein  volljähriger  Kranker,  der  *  r  7n  no  unter
vorlausige  Vormundschaft  gestellt  rit-  schriftlich  seine  Entlaffun
Vorstan  alt,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  gstattgeben
unter  Darlegun  8  der  für  die  Ablehnung  maßgebenden  Gründe  -
dem  für  dieh  Steluing  des  Entmündigungsantrags  zuständigen  ersten  Gt
anwalte  mitziteil  en.

Wird  der  Entlassungsantrag  wiederholt,  so  ist  die  Mitteilung  des  erneuten
  Antrags  an  den  Felen  Si  Staatsanwalt  nicht  erforderlich,  sofern  Anrag
neue  Tatsachen  nicht  ält  und  9  die  Verhältnisse  seit  ber  Mitteilung  des
früheren  Anirg  W  nicht  geändert

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à  on  einer  on  ehörde  sicherheitspolizeilichen  Gründen,  oder
b)  von  einer  Fustzzb  behörde  Wuls  ericht,  W  ter,  Ste
anwaltschaft)  o  von  einer  Goise  ei-  oder  komnmumalen  örde
unter  aoer  einer  gegen  den  Kranken  J*s  Unterkucda.
  Straf-  oder  Korreknonshajh  satsturEntlassungdtenors
stimmung  derjenigen  Behörde  erforderlich,  welche  die  Aufbengis

  Eö5  hat.