Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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g. 23. 
Beschädigung der Wagen. 
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Aus— 
rüstung verursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige 
Zahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit 
hierfür ein Tarif besteht, nach Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
g. 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
Gn) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des 
Aufenthalts sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der 
Zug stillsteht, haben die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten 
Seite die Thüren derjenigen Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen 
verlangen. 
()) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu be- 
legen, geht seines Anspruchs auf diesen Mlatz verlustig. 
(63) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so ist den Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zug- 
führers gestattet. Die Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngleise 
entfernen, auch auf das erste mit der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene 
Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
(4) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
g. 25. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisen- 
bahn bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten 
auf dem Hin= und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen 
oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter 
zu reisen. Solche Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Ver- 
lassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe 
mit dem Vermerke der Gültigkeit versehen zu lassen; Ausnahmen können in den 
Tarifen zugelassen werden. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen 
wollen, höher tarifirt ist als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, 
so ist eine den Preisunterschied mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen. 
(2) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen 
festgesetzten Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von beson- 
deren, in die Tarife aufzunehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für 
gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen werden. 
Neichs-Gesetzbl. 1899. 95
	        
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