Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Abschnitt  VIII.  Paßkarten.  569

§.  8.  Der  Preis  der  Paßkarte  beträgt  fünf  1)  Silbergroschen.  Expeditionsund
  Stempelgebühren  werden  dafür  nicht  entrichtet.

§.  9.  Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  statt.

§.  10.  Jeder  Mißbrauch  der  Paßkarten,  wohin  insbesondere,  außer  der
Fälschung  derselben,  die  Führung  einer  auf  eine  dritte  Person  lautenden  Karte,
die  wissentliche  Ueberlassung  der  letzteren  Seitens  des  Inhabers  an  einen
Andern  zum  Gebrauch  als  polizeiliches  Legitimationsmittel  oder  die  fälschliche
Bezeichnung  von  Personen  als  Familienmitglieder  oder  Dienstboten  (S.  4)  zu
rechnen  ist,  unterliegt  den  gesetzlichen  Polizei=  oder  Kriminalstrafen.

11.  Jeder  Angehörige  eines  der  im  S§.  1  gedachten  auswärtigen
Staaten,  welcher  innerhalb  der  Preußischen  Staaten  reiset,  ohne  einen  Paß
(Wanderbuch)  oder  eine  Paßkarte  zu  führen,  hat  zu  gegenwärtigen,  daß  gegen
ihn  nach  den  wegen  der  nicht  legitimirten  Fremden  bestehenden  Vorschriften
verfahren,  insbesondere  daß  er  von  der  Weiterreise  bis  zu  geführter  Legitimation
ausgeschlossen  wird.  4

Auch  Inländer  sind,  bei  Vermeidung  gleicher  Nachtheile,  auf  Erfordern
der  Polizeibehörde  verpflichtet,  sich  durch  Paß,  Paßkarte  oder  andere  geeignete
Legitimationsmittel  auszuweisen  (F.  12  des  Paßediktes  vom  22.  Juni  1817).

§.  12.  In  Fällen  schleuniger  polizeilicher  Verfolgung  eines  verdächtigen
Individuums  sind  die  Polizeibeamten  des  einen  der  im  S.  1  gedachten  Staaten
befugt  die  Verfolgung  in  die  Gebiete  der  anderen  fortzusetzen,  jedoch  nicht,  um
den  Verdächtigen  selbst  zu  verhaften,  sondern  nur,  um  mit  Vermeidung  eines
jeden  durch  schriftliche  Benachrichtigung  entstehenden  Aufenthaltes,  die  nächste
Polizeibehörde  von  dem  vorwaltenden  Sachverhältnisse  sofort  mündlich  zu  unterrichten
  und  zu  der  in  der  Sache  erforderlich  scheinenden  Einschreitung  aufzufordern.

§.  13.  Den  mit  Ausfertigung  von  Paßkarten  beauftragten  Behörden
liegt  ob,  ein  Paßkarten  =  Journal  zu  führen,  in  welches  die  ausgefertigten
Paßkarten  unter  fortlaufender  Nummer  eingetragen  sind.  Die  Nummer  des
Paßkarten-Journals  muß  auf  der  Paßkarte  vermerkt  werden.

Die  in  der  Paßkarte  angegebenen  Rubriken  des  Signalements  sind  genau
auszufüllen.

§.  14.  Um  eine  genaue  Befolgung  der  Vorschriften  zu  sichern,  welche
ergangen  sind,  werden  die  Polizeibehörden  angewiesen,  die  von  ihnen  wahrenommenen,

  bei  der  Ausfertigung  von  Paßkarten  an  anderen  Orten  begangenen

Verstöße  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  anzuzeigen,  damit  diese  Verstöße  zur
Kenntniß  der  vorgesetzten  Instanz  derjenigen  Behörde  gelangen,  welche  den
Verstoß  begangen  hat.

 

Reskript  vom  18.  Dez.  1837  (M.  Bl.  1846  S.  10),  betr.  die
polizeilichen  Meldungen.

Um  die  Ungleichförmigkeit,  welche  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Verpflichtung
  zu  polizeilichen  An=  und  Abmeldungen  bei  stattfindenden  Wohnungsveränderungen
  wahrgenommen  ist,  zu  entfernen  sehe  ich  mich  veranlaßt,  hierdurch  zu
bestimmen:  .

1.  daß  jeder  Hauseigenthümer  verpflichtet  sein  soll,  von  dem  Anzuge  oder  Abzuge
seiner  Miether  der  Orts-Polizeibehörde  binnen  24  Stunden,  nach  dem  Anziehen
oder  Verlassen  der  Wohnung,  Kenntniß  zu  geben;

2.  zu  einer  gleichen  Anzeige  sind  Aftermiether  und  diejenigen  Personen  verpflichtet,
welche  Andere  bei  sich  in  Schlafstellen  aufnehmen;

3.  der  An-  und  Abzug  des  Gesindes  und  der  Haus-Offizianten  ist  von  den  Dienstherrschaften
  binnen  24  Siunden  bei  der  Orts-Polizeibebörde  anzuzeigen,  und

4.  binnen  gleicher  Frist  soll  daselbst  auch  von  den  Handwerksmeistern,  Fabrik=  und
andern  Unternehmern  die  Anzeige  von  der  Annahme  oder  Entlassung  ihrer
Gesellen  und  Gewerbegehülfen  erfolgen.

Diese  Bestimmungen  sollen  sowohl  auf  dem  platten  Lande,  als  in  den  Städten,

1)  Der  Preis  der  Paßkarten  beträgt  künftig  10  Silbergroschen,  Res.  10.  Dez.
1857  (M.  Bl.  S.  203).