8 15.) Die Haftpflicht des Staates ꝛc. für Grundbuchbeamte. 97
oder eines subjektiven Rechts, vielmehr wird auch die Widerrechtlichkeit
in Bezug auf Instruktionen und Dienstvorschriften
der vorgesetzten Behörden unter diesen Thatbestand fallen. Man muß
aber beachten, daß nicht jede Verletzung der Amtspflicht die Thatbestandsmerkmale
des § 839 B. G. B. erfüllt. Erfordert wird, daß
die Amtspflicht in Bezug auf die zum Schutze der Interessentenkreise
erlassenen Vorschriften verletzt ist. Beispielsweise gehört
dahin nicht eine Verletzung der Amtspflichten, soweit sie das allgemeine
Verhalten des Beamten betrifft, oder im Interesse des inneren
Dienstes erlassen ist, ebensowenig das bei Gelegenheit einer Amtshandlung
verübte Delikt, z. B. die Mißhandlung eines Betheiligten
gelegentlich eines Auflassungstermins, da in jenem Falle nicht die dem
Beamten einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ist,
der Thäter nicht als Beamter, sondern innerhalb seiner Privatsphäre
gehandelt hat und daher nur aus 8 823 B. G.B. haftbar ist.“)
Vorzugsweise sind in Betracht zu ziehen Amtspflichten, welche sich
auf Führung der Grundbücher, auf deren Anlegung, Aufbewahrung,
Erhaltung, auf Gestattung der Einsicht des Grundbuchs,
Ertheilung von Auszügen, Zeugnissen, Hypotheken-,
Grundschuld= oder Rentenschuldbriefen und insbesondere auf die
Besorgung von Einschreibungen aller Art beziehen (s. 8 131
Pr. G.B.O.).
Die wichtigsten Fälle, in welchen die von dem Grundbuchbeamten
verletzte Amtspflicht unzweifelhaft einen Eingriff zugleich in das
subjektive Recht eines andern enthält (8 823 Abs. 1 B. G.B.),
sind die widerrechtlichen Einschreibungen gegen den Eigenthümer
oder gegen einen dinglichen Berechtigten bezw. gegen die Reihenfolge
der Eintragungen. Einen Verstoß gegen ein zum Schutz der Interessen
des Geschädigten bestimmtes Gesetz wird nicht selten zugleich als Verletzung
eines Rechtes desselben sich darstellen, insbesondere wird die
Grenzlinie zweifelhaft sein, wenn nach materiellem Recht die Voraussetzungen
der Eintragung oder Löschung vorliegen und nach den Bestimmungen
der R.G.B.O. den Betheiligten das Antragsrecht auf die
Eintragung oder Löschung zusteht. Von einem obligatorischen Verhältniß
zwischen Grundbuchbeamten und Betheiligten kann keine Rede
sein, wohl aber davon, daß die Grundbuchordnung ein zum Schutz der
Grundbuchinteressenten erlassenes Gesetz ist, während andererseits
1) Vgl. Johow, Entw. S. 157/158.
Oberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl.
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