Bebauung der Grundstücke § 79. 195
rechte, Vormerhkungen usw. auf das Gesamtgrundstüch erstrecht
worden sind. Ist das eine oder das andere der Fall, so kann
die Verschmelzung der Flurstüche bis nach Vollendung des
Baues aufgeschoben bleiben; die Verschmelzung wird von den
Steuerbehörden ja stets vorgenommen, nachdem die Zwischengrenzen
der mit einem einheitlichen Gebäude besetzten Flurstüche
in der Natur durch den Bau beseitigt worden sind. Im
Interesse des Realkredits ist der Regelung der Frage diesseits
großes Gewicht beizulegen. Das Justizministertum gestattet
sich deshalb, eine Bestimmung des Inhalts vorzuschlagen:
„Mit der Bauanzeige ist der Nachweie zu verbinden,
daß das Gebäude auf einem einheiltlichen Flurstück errichtet
werden soll. Soll sich das Gebäude auf mehrere Flurstücke
erstrechen, so ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes
nachzuweisen, daß die zu bebauenden Flurstüche auf demselben
Grundbuchblatt eingetragen, sowie daß sie lastenfrei
oder gleichbelastet sind.““ (Dep Ber. II S. 46 ff.)
4. Die von der Dep. II geänderte Fassung des Abs. 1
trägt dem unter 3 angegebenen Vorschlage Rechnung. Doch
bemerkt der Bericht hierzu S. 8: „Für die Aufnahme der beregten
neuen Bestimmungen in den von der polizeilichen Beaufsichtigung
der Bauten handelnden IX. Abschnitt und zwar
als neuer 3. Absatz von § 148 in der vom Zgl. Justizministerium
vorgeschlagenen Fassung: vermochte sich die
Deputation nicht zu entschließen. Denn die fraglichen Bestimmungen
sind insofern materiellrechtlicher Natur, als sie von
einem Bauhindernis handeln und sonach nicht unter die Vorschriften
über die formalen Vorbedingungen der Baugenehmigungserteilung
ausgenommen werden können. Jedermann
wird hiernach die fraglichen Bestimmungen in dem von
den allgemeinen Erfordernissen der Bebauung von Grundstüchen
handelnden VII. Abschnitte suchen. Hier stehen sie am
zwechmäßigsten hinter der Vorschrift, daß ein zu errichtendes
Gebäude nur einem einzigen Flurbezirke angehören darf.“
5. Der Dep er. 1 bemerkt zu Abs. 1 S. 22 noch: „Das
Wort „Gebäude"“ im ersten Satze bedeutet hier soviel wie
„Einzelgebäude', nicht aber „Gebäudekhomplex“.“
6. Bei der Verhandlung über § 79 wurde, wie der
Dep Ber. li S. 8 weiter mitteilt, vom Vorsitzenden der Depu—
tation darauf hingewiesen, „daß der Inhalt dieser Gesetzesbestimmung
mit der Praxis übereinstimme, die seit einiger
Zeit und zwar in Gemäßbeit mehrerer für einzelne Fälle ergangener
Verordnungen des Kgl. Ministeriums des Innern
in bezug auf die Bebauung exemter Grundstücke befolgt
worden sei. Durch diese Bestimmung werde nun zwar der
betreffenden Praris die nach Auffassung des Vorsitzenden bis-13“