Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Bebauung  der  Grundstücke  §  79.  195

rechte,  Vormerhkungen  usw.  auf  das  Gesamtgrundstüch  erstrecht
worden  sind.  Ist  das  eine  oder  das  andere  der  Fall,  so  kann
die  Verschmelzung  der  Flurstüche  bis  nach  Vollendung  des
Baues  aufgeschoben  bleiben;  die  Verschmelzung  wird  von  den
Steuerbehörden  ja  stets  vorgenommen,  nachdem  die  Zwischengrenzen
  der  mit  einem  einheitlichen  Gebäude  besetzten  Flurstüche
  in  der  Natur  durch  den  Bau  beseitigt  worden  sind.  Im
Interesse  des  Realkredits  ist  der  Regelung  der  Frage  diesseits
großes  Gewicht  beizulegen.  Das  Justizministertum  gestattet
sich  deshalb,  eine  Bestimmung  des  Inhalts  vorzuschlagen:
„Mit  der  Bauanzeige  ist  der  Nachweie  zu  verbinden,
daß  das  Gebäude  auf  einem  einheiltlichen  Flurstück  errichtet
werden  soll.  Soll  sich  das  Gebäude  auf  mehrere  Flurstücke
erstrechen,  so  ist  durch  ein  Zeugnis  des  Grundbuchamtes
nachzuweisen,  daß  die  zu  bebauenden  Flurstüche  auf  demselben
  Grundbuchblatt  eingetragen,  sowie  daß  sie  lastenfrei
oder  gleichbelastet  sind.““  (Dep  Ber.  II  S.  46  ff.)

4.  Die  von  der  Dep.  II  geänderte  Fassung  des  Abs.  1
trägt  dem  unter  3  angegebenen  Vorschlage  Rechnung.  Doch
bemerkt  der  Bericht  hierzu  S.  8:  „Für  die  Aufnahme  der  beregten
  neuen  Bestimmungen  in  den  von  der  polizeilichen  Beaufsichtigung
  der  Bauten  handelnden  IX.  Abschnitt  und  zwar
als  neuer  3.  Absatz  von  §  148  in  der  vom  Zgl.  Justizministerium
  vorgeschlagenen  Fassung:  vermochte  sich  die
Deputation  nicht  zu  entschließen.  Denn  die  fraglichen  Bestimmungen
  sind  insofern  materiellrechtlicher  Natur,  als  sie  von
einem  Bauhindernis  handeln  und  sonach  nicht  unter  die  Vorschriften
  über  die  formalen  Vorbedingungen  der  Baugenehmigungserteilung
  ausgenommen  werden  können.  Jedermann
  wird  hiernach  die  fraglichen  Bestimmungen  in  dem  von
den  allgemeinen  Erfordernissen  der  Bebauung  von  Grundstüchen
  handelnden  VII.  Abschnitte  suchen.  Hier  stehen  sie  am
zwechmäßigsten  hinter  der  Vorschrift,  daß  ein  zu  errichtendes
Gebäude  nur  einem  einzigen  Flurbezirke  angehören  darf.“

5.  Der  Dep  er.  1  bemerkt  zu  Abs.  1  S.  22  noch:  „Das
Wort  „Gebäude"“  im  ersten  Satze  bedeutet  hier  soviel  wie
„Einzelgebäude',  nicht  aber  „Gebäudekhomplex“.“

6.  Bei  der  Verhandlung  über  §  79  wurde,  wie  der
Dep  Ber.  li  S.  8  weiter  mitteilt,  vom  Vorsitzenden  der  Depu—
tation  darauf  hingewiesen,  „daß  der  Inhalt  dieser  Gesetzesbestimmung
  mit  der  Praxis  übereinstimme,  die  seit  einiger
Zeit  und  zwar  in  Gemäßbeit  mehrerer  für  einzelne  Fälle  ergangener
  Verordnungen  des  Kgl.  Ministeriums  des  Innern
in  bezug  auf  die  Bebauung  exemter  Grundstücke  befolgt
worden  sei.  Durch  diese  Bestimmung  werde  nun  zwar  der
betreffenden  Praris  die  nach  Auffassung  des  Vorsitzenden  bis-13“