Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

88  Entſcheidungen  des  Oberlandesgeri<hts  Münden.

beachtet  und  in  Folge  deſſen  ſtellt  ſich  das  Rechtsmittel
  al8  unzuläſſig  dar.  Beſchluß  vom  26.  Mai
1880.  :

S.  376,  384,  389.  Die  Reviſion  des  M.
E.  F.  iſt  zwar  rechtzeitig  und  in  der  vorgeſchriebenen
Form  eingelegt,  wird  jedoch  lediglich  mit  dem  Antrage
  begründet,  zum  Nachweiſe  einer  ſchon  in  der
Berufungsinſtanz  geltend  gemachten  Thatſache  vier
Zeugen,  deren  Ladung  zur  Hauptverhandlung  bei
dieſer  Inſtanz  vom  Vorſigenden  abgelehnt  wurde,  zu
vernehmen.

So  ein  Antrag  kann  aber  nicht  weiter  gewürdigt
  werden,  weil  die  thatſächlichen  Feſtſtellungen  des
Inſtanzrichters,  inſoweit  nicht  bei  denſelben  eine  materielle
  Rechtönorm  unrichtige  Anwendung  gefunden
hat,  der  Prüfung  des  Neviſionsgerichts  entzogen
ſind.  Die  Reviſion  entbehrt  daher  gemäß  der  nach
den  88.  376  und  384  Abſ.  2  der  NStPO.  erforderlichen
  Begründung  und  ſtellt  ſich  demzufolge  gemäß:
  6.  389  1.  eit.,  da  die  daſelbſt  dem  Reviſionsgerichte
  eingeräumte  Befugniß  auf  die  'im  erwähnten
S.  384  vorgeſchriebene  Begründung  der  Reviſionsanträge
  ſich  erſtreFt,  al8  unzuläſſig  dar.  Beſchluß
vom  5.  April  1880.  '

SS.  376,  384,  389.  Ein  nur  mit  Anfechtung
der  Thatgeſchichte  motivirter  Reviſionsantrag  kann
ſofort  durch  Beſchluß  de8  Reviſionsgerichts  als  unzuläſſig
  verworfen  werden;  denn  nach  8.  389  Abſ.  1
der  RStPO.  kann  das  Reviſionsgericht,  wenn  es
die  Beſtimmungen  über  die  Anbringung  der  Reviſionsanträge
  nicht  für  beobachtet  erachtet,  das  Rechtsmittel
  dur<ß  Beſchluß  al8  unzuläſſig  verwerfen,  es
ſind  jene  Beſtimmungen  aber  auch  dann  nicht  beobachtet,
  wenn  die  Reviſion  nicht  darauf,  daß  das  Urtheil
  auf  einer  Verlehung  des  Geſeßes  beruhe,  ſondern,