88 Entſcheidungen des Oberlandesgeri<hts Münden.
beachtet und in Folge deſſen ſtellt ſich das Rechtsmittel
al8 unzuläſſig dar. Beſchluß vom 26. Mai
1880. :
S. 376, 384, 389. Die Reviſion des M.
E. F. iſt zwar rechtzeitig und in der vorgeſchriebenen
Form eingelegt, wird jedoch lediglich mit dem Antrage
begründet, zum Nachweiſe einer ſchon in der
Berufungsinſtanz geltend gemachten Thatſache vier
Zeugen, deren Ladung zur Hauptverhandlung bei
dieſer Inſtanz vom Vorſigenden abgelehnt wurde, zu
vernehmen.
So ein Antrag kann aber nicht weiter gewürdigt
werden, weil die thatſächlichen Feſtſtellungen des
Inſtanzrichters, inſoweit nicht bei denſelben eine materielle
Rechtönorm unrichtige Anwendung gefunden
hat, der Prüfung des Neviſionsgerichts entzogen
ſind. Die Reviſion entbehrt daher gemäß der nach
den 88. 376 und 384 Abſ. 2 der NStPO. erforderlichen
Begründung und ſtellt ſich demzufolge gemäß:
6. 389 1. eit., da die daſelbſt dem Reviſionsgerichte
eingeräumte Befugniß auf die 'im erwähnten
S. 384 vorgeſchriebene Begründung der Reviſionsanträge
ſich erſtreFt, al8 unzuläſſig dar. Beſchluß
vom 5. April 1880. '
SS. 376, 384, 389. Ein nur mit Anfechtung
der Thatgeſchichte motivirter Reviſionsantrag kann
ſofort durch Beſchluß de8 Reviſionsgerichts als unzuläſſig
verworfen werden; denn nach 8. 389 Abſ. 1
der RStPO. kann das Reviſionsgericht, wenn es
die Beſtimmungen über die Anbringung der Reviſionsanträge
nicht für beobachtet erachtet, das Rechtsmittel
dur<ß Beſchluß al8 unzuläſſig verwerfen, es
ſind jene Beſtimmungen aber auch dann nicht beobachtet,
wenn die Reviſion nicht darauf, daß das Urtheil
auf einer Verlehung des Geſeßes beruhe, ſondern,