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Reichs-Gesetzblatt.
51.
Juhalt: Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen
auf Seeschiffen. S. 1003. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstraf-
gerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionskorps. S. 1004.
(Nr. 2727.) Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der
Positionslaternen auf Seeschiffen. Vom 16. Oktober 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des F. 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
. J.
Die im Artikel 2 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens
der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) vorgeschriebenen
Schirme zur Abblendung der Seitenlichter müssen parallel der Kielrichtung so
angebracht sein, daß ihre feste Stellung während des Gebrauchs gesichert ist.
Die Abblendung des Lichtes hat in der Weise zu erfolgen, daß eine Li#ee,
welche die Innenkante der Lichtquelle — des Dochtes der Lampe oder des Kohle-
fadens der elektrischen Glühlampe — mit der Vorderkante des Schirmes oder
der Außenkante der in der ganzen Höhe des Schirmes etwa aufzusetzenden Quer-
leiste verbindet, parallel mit der Kielrichtung ist.
g. 2.
Die Einrichtung der Seiten= und Toplaternen (Positionslaternen) muß den
Vorschriften einer vom Reichskanzler zu erlassenden Bekanntmachung entsprechen.
9. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft.
Bis zum 1. Januar 1966 sind Laternen, welche den Anforderungen der
Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1897 genügen und von dem letzten Eigen-
Reichs-Gesetzbl. 1900. 161
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1900.