Volltext: Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. (1)

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Instituten der Reichsverfassung zusehends ab. In demselben 
Maße, in welchem das Kaisertum und mit ihm die übrigen 
Organe der zentralen Gewalt im Reiche zurücktraten hinter der 
erstarkenden Landeshoheit der größeren Reichsfürsten, wendete 
sich die Forschung mehr den Einrichtungen der landesherrlichen 
Territorien zu, zumal sie hier ein reiches Material und einen 
fast unbebauten Boden vorfand. So ist es gekommen, daß die 
eigentliche Reichsverfassung des späteren Mittelalters stark ver- 
nachlässigt wurde; und doch liegt hier eine Fülle ungelöster 
Drobleme vor. Gilt es doch, von den uns besser bekannten 
Einrichtungen des früheren Mittelalters die Brücke zu schlagen 
zu den, so ganz anders gearteten Institutionen der Reichsver- 
fassung der neueren Seit. Diese selbst sind nun freilich vielfach 
durchforscht durch die emsige Tätigkeit der Reichspublizisten des 
17. und 18. Jahrhunderts, und die Hand= und Lehrbücher der 
deutschen Reichs= und Rechtsgeschichte begnügen sich im wesent- 
lichen mit deren Ergebnissen; wenn man aber näher nachsieht, so 
sind diese Ergebnisse vielfach unsicher oder gar falsch. Es gilt nun, 
hier auf Grund der so reichlich vorhandenen gedruckten und un- 
gedruckten ODuellen die Einrichtungen der Reichsverfassung nament- 
lich in den Anfängen von Grund aus neu zu untersuchen, da 
diese frühere Seit von den Reichspublizisten, wie das Uarl Rauch 
in dem ersten Defte unserer Sammlung S. 42 in bezug auf die 
Reichstagsverfassung treffend hervorhebt, nur sehr unvollkommen 
und nebensächlich behandelt wurde, eben nur soweit, als es ihnen 
für ihre auf die Gegenwart gerichteten Bestrebungen unvermeid- 
lich erschien. 
So fehlt es nicht an Aufgaben auf dem Gebiete der Reichs- 
verfassung: Im früheren Mittelalter ist manches zu ergänzen, 
von der Stauferzeit bis zum Ende des 15. Jahrhunderts ist das 
Gebiet nur zum geringeren Teile angebaut, und für die Weuzeit 
bedarf es einer gründlichen Nachlese. 
Die Dernachlässigung der Reichsverfassung hängt unzweifel- 
haft zusammen mit einer Unterschätzung der Bedeutung der 
Reichsgewalt und ihrer Organe seit der Stauferzeit. Man 
betrachtete schon die letzten Jahrhunderte des Mittelalters fast 
ausschließlich unter dem Gesichtspunkte des Derfalls und der 
Auflösung. So berechtigt nun diese Auffassung bis zu einem 
gewissen Grade ohne Zweifel ist, so ist sie doch ebenso unzweifel- 
haft zu einseitig betont. Man kann anerkennen, daß einzelne 
Territorien sich schon frühzeitig jeder wesentlichen Einwirkung