Bericht des gemischten Ausschusses etc. 117
existirt und beseitigt die Kouknrrenz, wo Konkurrenz existirt. Aber sie hält
zwei verschiedene Direktionsämter aufrecht oder macht möglicher Weise ein drittes
gemischtes Amt nöthig und sie bietet nicht die Sicherheit für eine grosse Kapitalsauslage
(z. B. für einen gemeinschaftlichen Bahnhof) welche durch die Fusion
geboten wird.
Die vierte und vollständigste Form der Vereinbarung ist die Fusion. Sie
unterscheidet sich von der letzterwähnten Form hauptsächlich dadurch, dass sie
permanent ist, so das es kein aus einer in Aussicht stehenden Unabhängigkeit
entstehendes Motiv gibt, um die Direktoren zu veranlassen eine Linie im System
mehr als eine andere zu begünstigen. Und so, um die Worte eines Liverpooler
Experten zu gebrauchen, ist nicht nur alle wirkliche, sondern auch alle möglicherweise
eintretende (potential) Konkurrenz zwischen ihnen gänzlich zu Ende.
Es giebt eine andere Art von Uebereinkommen, welche hier erwähnt werden
kann, nämlich die Pachtung, wobei der ganze Betrieb der Linie in den Händen
der die Pachtung nehmenden Gesellschaft ist, während die das Eigenthum habende
Gesellschaft nur die Rente bezieht. Diese Form von Uebereinkommen mag den
Vortheil haben, dass sie den Betrieb von kleineren und schwächeren Linien in
die Hände von grösseren und kräftigeren Gesellschaften gibt, welche in der
Lage sind, sie mit grösserem Vortheil für sich und das Publikum zu befahren,
aber sie ist mit dem Nachtheil behaftet, dass, wenn, wie es gewöhnlich der Fall
ist, die letzteren Gesellschaften die Fusion oder den Kauf beabsichtigen, es in
ihrem Interesse sein kann, den Verkehr und die Einnahmen herabzudrücken
und so das Geschäft zu entwerthen, um es zu einem billigeren Preise zu erwerben.
Unter solchen Umständen erscheint es dem Ausschusse mehr im Öffentlichen
Interesse zu liegen, dass, wenn eine Gesellschaft die ganze Geschäftsführung
und den Betrieb auf den Linien einer andern Gesellschaft unternimmt, die Uebertragung
durch Fusion oder Ankauf vollständig, als dass sie blos zeitweilig im
Wege der Pachtung stattfinde.
Wenn die Erfahrung bewiesen hätte, dass es möglich ist, die weniger vollständigen
Formen der Vereinbarung zu genehmigen und zu erhalten und die
sich einigenden Gesellschaften von der Theilung des Verkehres oder der Erlangung
vollständiger Fusion abzuhalten, wäre es wünschenswerth besonders zu erforschen,
ob die von früheren Ausschüssen und insbesondere von Mr. Cardwells
Ausschuss von 1853 anempfohlene Politik, nämlich die Politik, Betriebs-Uebereinkünfte
zu fördern, aber Fusionen zu hindern nicht noch angenommen werden
solle. Aber während einerseits es äusserst ungewiss ist, bis zu welcher Ausdehnung
die weniger vollständigen Formen der Vereinbarung Konkurrenz zulassen,
und was der Werth solcher Konkurrenz ist, kann man, nach dem Vergangenen
urtheilend, kaum daran zweifeln, dass sie nicht als die letzten Formen aufrecht
erhalten werden können und sicherlich, was immer für Principien von Ausschüssen
oder Kommissionen aufgestellt werden mögen, mit kompletter Fusion
endigen. Um so viel ist die Macht des Reichthums, des Eigeninteresses und
des vereinigten Vorgehens der in ihrer eigenen Angelegenheit mit Klarheit und
Entschiedenheit handelnden Gesellschaften stärker als die irgend welcher allgemeinen
Prineipien, durch welche Ausschüsse und Kommissionen das öffentliche
Interesse schützen zu können geglaubt haben. Aber es wäre nicht angemessen
sei es für die Gesellschaften, sei es für die Specialausschüsse für Fusionsvorlagen
anzunehmen, dass das Öffentliche Interesse bei der Annahme solcher Vorlagen