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Art. 1.
Der Zinsfuß der Staats-Schuld wird unter Aufhebung des Art. 1 des Gesetzes
vom 18. Juli 1824 (Reg. Blatt S. 862) auf vier vom Hundert festgesetht, so weit nicht
bei einzelnen Eapitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen.
Art. 2.
Es dürfen daher zu Bezahlung der von den Gläubigern aufgekündigten Capitalien,
für welche der vom Staats-Vermögen bestimmte Tilgungs-Fonds oder andere zu diesem
Zwecke verabschiedete Zuschüsse nicht hinreichen, keine Gelder um höhere Zinse aufgenommen
werden.
· Art. 3.
Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von den Staats-Gläubigern
nicht zurückgefordert werden, dürfen Anlehen auch zu geringeren Zinsen nicht
aufgenommen werden.
Art. 4.
Wenn jedoch Staats-Gläubiger vor eintretender geseßlicher Verlosung erklären,
ihre Capitalien gegen einen um wenigstens 1 Procent geringern Zins stehen lassen zu
wollen; so sind die letzteren in so lange von dem Loose auszunehmen, als noch höher
zinsende, zur Verlosung geeignete Capitalien vorhanden sind.
Art. 5.
Unser Commissär bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse wird bei der Vollziehung
des gegenwärtigen Gesehes, die Unseren getreuen Ständen, beziehungsweise
dem ständischen Ausschusse, übertragen ist, Unser landesherrliches Ober-Aufsichtsrecht
gehdrig wahren.
Gegeben, Stuttgart den 26. April 1850.
Wilhelm.
Der Finanz-Minister:
Varnbüler.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.