Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Art.  1.

Der  Zinsfuß  der  Staats-Schuld  wird  unter  Aufhebung  des  Art.  1  des  Gesetzes
vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Blatt  S.  862)  auf  vier  vom  Hundert  festgesetht,  so  weit  nicht
bei  einzelnen  Eapitalien  besondere  Vertrags-Verhältnisse  im  Wege  stehen.

Art.  2.

Es  dürfen  daher  zu  Bezahlung  der  von  den  Gläubigern  aufgekündigten  Capitalien,
für  welche  der  vom  Staats-Vermögen  bestimmte  Tilgungs-Fonds  oder  andere  zu  diesem
Zwecke  verabschiedete  Zuschüsse  nicht  hinreichen,  keine  Gelder  um  höhere  Zinse  aufgenommen
  werden.

·  Art.  3.

Zu  Kündigung  und  Heimbezahlung  von  Capitalien,  welche  von  den  Staats-Gläubigern
  nicht  zurückgefordert  werden,  dürfen  Anlehen  auch  zu  geringeren  Zinsen  nicht
aufgenommen  werden.

Art.  4.

Wenn  jedoch  Staats-Gläubiger  vor  eintretender  geseßlicher  Verlosung  erklären,
ihre  Capitalien  gegen  einen  um  wenigstens  1  Procent  geringern  Zins  stehen  lassen  zu
wollen;  so  sind  die  letzteren  in  so  lange  von  dem  Loose  auszunehmen,  als  noch  höher
zinsende,  zur  Verlosung  geeignete  Capitalien  vorhanden  sind.

Art.  5.

Unser  Commissär  bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse  wird  bei  der  Vollziehung
  des  gegenwärtigen  Gesehes,  die  Unseren  getreuen  Ständen,  beziehungsweise
dem  ständischen  Ausschusse,  übertragen  ist,  Unser  landesherrliches  Ober-Aufsichtsrecht
gehdrig  wahren.

Gegeben,  Stuttgart  den  26.  April  1850.

Wilhelm.
Der  Finanz-Minister:
Varnbüler.
Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.