Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom 
8. März 1900. 
Auf Grund des H. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung 
eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat 
noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amts- 
gericht 1 in Berlin zuständig. 
Berlin, den 8. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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