Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

28  Vermuthung  der  ehelichen  Valerschaft.

und  es  daher  nicht  nothwendig  sel,  daß  es  nach
dem  7.  Monate  von  der  Zeit  der  Eingehung  der
Ehe  an  geboren  sein  müsse.

Da  nun  aber,  wenn  dies  der  wahre  Sinn
obiger  Bestimmung  wäre,  das  preußische  Landrecht
etwas  verordnen  würde,  was  in  keiner  einzigen  anderen
  Gesetzgebung,  namentlich  nicht  im  römischen
Rechte  enthalten  ist,  während  der  §F.  1  sich  doch
anz  allgemein  auf  eine  in  den  Gesetzen  begründete

ermuthung  beruft,  sofort  auch  hierin  eine  durchaus
  nicht  legislatorisch  gerechtfertigte  Verletzung  der
Natur  der  Sache  und  der  absoluten  Postulate  der
Gerechtigkeit  liegen  würde,  so  kann  schon  vornherein
nicht  angenommen  werden,  daß  die  Worte  des  §.  1
den  wahren  Gedanken  des  Landrechtes  ausdrücken,
dieser  vielmehr  dahin  geht,  daß,  wenn  auch  ein
Kind  nicht  erst  im  9.  Monate  nach  geschlossener
Ehe,  aber  voch  in  einer  Zeit  geboren  wurde,  in
welcher  es  ehelich  erzeugt  sein  kann,  die  Vermuthung
für  die  in  der  Ehe  erfolgte  Zeugung  sprechen  solle.

Diese  Interpretation  ist  auch  durch  die  Bestimmung
  des  §.  2  gerechtfertigt.

Wozu  wäre  denn  der  Beweis  nothwendig,
daß  der  Mann  seiner  Frau  im  Zwischenraume  vom
302.  bis  210.  Tage  vor  der  Geburt  des  Kindes
nicht  ehelich  beigewohnt  habe,  wenn  das  Kind  zwar
während  der  Ehe,  aber  vor  diesem  Zeitraum  geboren
  wurde,  da  ja  in  diesem  Falle  der  Beweis
  schon  vorliegt,  daß  eine  „eheliche“  Beiwohnung
  in  jenem  Zeitraume  nicht  stattgefunden  haben
  kann?

Hieraus  geht  ganz  klar  hervor,  daß  im  §.  1
nicht  schon  die  Geburt  während  der  Ehe  überhaupt,
sondern  die  zwar  in  der  Ehe,  aber  zu  einer  Zeit
erfolgte  Geburt  des  Kindes,  wo  es  nach  natürlichen
Gesetzen  in  der  Ehe  erzeugt  sein  konnte,  gemelnt
gewesen  sei.  «