28 Vermuthung der ehelichen Valerschaft.
und es daher nicht nothwendig sel, daß es nach
dem 7. Monate von der Zeit der Eingehung der
Ehe an geboren sein müsse.
Da nun aber, wenn dies der wahre Sinn
obiger Bestimmung wäre, das preußische Landrecht
etwas verordnen würde, was in keiner einzigen anderen
Gesetzgebung, namentlich nicht im römischen
Rechte enthalten ist, während der §F. 1 sich doch
anz allgemein auf eine in den Gesetzen begründete
ermuthung beruft, sofort auch hierin eine durchaus
nicht legislatorisch gerechtfertigte Verletzung der
Natur der Sache und der absoluten Postulate der
Gerechtigkeit liegen würde, so kann schon vornherein
nicht angenommen werden, daß die Worte des §. 1
den wahren Gedanken des Landrechtes ausdrücken,
dieser vielmehr dahin geht, daß, wenn auch ein
Kind nicht erst im 9. Monate nach geschlossener
Ehe, aber voch in einer Zeit geboren wurde, in
welcher es ehelich erzeugt sein kann, die Vermuthung
für die in der Ehe erfolgte Zeugung sprechen solle.
Diese Interpretation ist auch durch die Bestimmung
des §. 2 gerechtfertigt.
Wozu wäre denn der Beweis nothwendig,
daß der Mann seiner Frau im Zwischenraume vom
302. bis 210. Tage vor der Geburt des Kindes
nicht ehelich beigewohnt habe, wenn das Kind zwar
während der Ehe, aber vor diesem Zeitraum geboren
wurde, da ja in diesem Falle der Beweis
schon vorliegt, daß eine „eheliche“ Beiwohnung
in jenem Zeitraume nicht stattgefunden haben
kann?
Hieraus geht ganz klar hervor, daß im §. 1
nicht schon die Geburt während der Ehe überhaupt,
sondern die zwar in der Ehe, aber zu einer Zeit
erfolgte Geburt des Kindes, wo es nach natürlichen
Gesetzen in der Ehe erzeugt sein konnte, gemelnt
gewesen sei. «