Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleitung.  9

und  nach  als  anerkannte  Ergebnisse  der  Forschungen
und  Erörterungen  herausbildeten,  auch  zur  praktischen
Anwendung  zu  bringen.  Ebenso  gaben  die  allgemein
gehaltenen  Vorschriften  in  88  14  und  15  der  Baupolizeiordnung
  für  Städte  und  in  §8  11  und  12  der  Baupolizeiordnung
  für  Dörfer  dem  Ermessen  der  Baupolizeibehörden
  weiten  Spielraum.  „In  dieser  Beziehung“,
sagt  die  Begründung  S.  45,  „wird  ein  neues  Baugesetz
den  Behörden  mehr  als  bisher  die  Hände  binden.  Wenn
daher  die  Staatsregierung,  welche,  als  Hüterin  der  öffentlichen
  Wohlfahrt,  auch  diese  Gesichtspunkte  mit  im  Auge
behalten  muß,  trotzdem  die  Wünsche  der  beteiligten  Kreise
nach  einem  neuen  Bangesetze  zu  erfüllen  bereit  ist,  so
muß  sie  doch  hierbei  unbedingt  von  der  Voraussetzung
ausgehen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  nicht  hinter  den
gegenwärtig  schon  von  den  maßgebenden  Autoritäten  und
der  durch  Privatinteressen  nicht  befangenen  öffentlichen
Meinung  anerkannten  gesundheitlichen  und  sozialpolitischen
  Anforderungen  an  die  Wohnungsverhältnisse  unseres
Volkes  zurüchbleiben.“

III.

Bei  der  Jnangriffnahme  des  Revisionswerkes
ergab  sich  von  vornherein  die  Erwägung,  daß  den  vorhandenen
  Wünschen  und  Bedürfnissen  nur  durch  eine
umfassende  Umarbeitung  der  sämtlichen  jetzt  für  das  Bauwesen
  geltenden  allgemeinen  Gesetze  und  Verordnungen
Abhilfe  geschafft  werden  konnte.  Solchenfalls  empfahl
es  sich  aber  schon  aus  praktischen  Gründen  und  zur  Erleichterung
  des  Uberblichs  für  die  nicht  rechtskundigen
Beteiligten,  daß  der  gesamte  lan  desgesetzlich  zu  regelnde
Stoff  in  ein  einheitliches  Allgemeines  Baugesetz  zusammengefaßt
  wurde,  wie  dies  u.  a.  in  Bayern,  Württemberg,
Hessen,  Hamburg  geschehen  ist.  Dabei  mußte  wenigstens
versucht  werden,  auch  die  bautechnischen  Vorschriften  von
allgemeiner  Bedeutung  dem  Gesetze  einzufügen.  Den
Ausführungsverordnungen  verblieben  alsdann  nur  diejenigen
  Bestimmungen,  welche  mehr  die  Eigenschaft  von