Einleitung. 9
und nach als anerkannte Ergebnisse der Forschungen
und Erörterungen herausbildeten, auch zur praktischen
Anwendung zu bringen. Ebenso gaben die allgemein
gehaltenen Vorschriften in 88 14 und 15 der Baupolizeiordnung
für Städte und in §8 11 und 12 der Baupolizeiordnung
für Dörfer dem Ermessen der Baupolizeibehörden
weiten Spielraum. „In dieser Beziehung“,
sagt die Begründung S. 45, „wird ein neues Baugesetz
den Behörden mehr als bisher die Hände binden. Wenn
daher die Staatsregierung, welche, als Hüterin der öffentlichen
Wohlfahrt, auch diese Gesichtspunkte mit im Auge
behalten muß, trotzdem die Wünsche der beteiligten Kreise
nach einem neuen Bangesetze zu erfüllen bereit ist, so
muß sie doch hierbei unbedingt von der Voraussetzung
ausgehen, daß die neuen Bestimmungen nicht hinter den
gegenwärtig schon von den maßgebenden Autoritäten und
der durch Privatinteressen nicht befangenen öffentlichen
Meinung anerkannten gesundheitlichen und sozialpolitischen
Anforderungen an die Wohnungsverhältnisse unseres
Volkes zurüchbleiben.“
III.
Bei der Jnangriffnahme des Revisionswerkes
ergab sich von vornherein die Erwägung, daß den vorhandenen
Wünschen und Bedürfnissen nur durch eine
umfassende Umarbeitung der sämtlichen jetzt für das Bauwesen
geltenden allgemeinen Gesetze und Verordnungen
Abhilfe geschafft werden konnte. Solchenfalls empfahl
es sich aber schon aus praktischen Gründen und zur Erleichterung
des Uberblichs für die nicht rechtskundigen
Beteiligten, daß der gesamte lan desgesetzlich zu regelnde
Stoff in ein einheitliches Allgemeines Baugesetz zusammengefaßt
wurde, wie dies u. a. in Bayern, Württemberg,
Hessen, Hamburg geschehen ist. Dabei mußte wenigstens
versucht werden, auch die bautechnischen Vorschriften von
allgemeiner Bedeutung dem Gesetze einzufügen. Den
Ausführungsverordnungen verblieben alsdann nur diejenigen
Bestimmungen, welche mehr die Eigenschaft von