254 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
beanstanden, so mußten sie dies ohne Verzug auf
die Einkaufsanzeigen erklären und dem Käufer die
Genehmigung versagen, weil außerdem der Kauf
selbst bei Ueberschreitung ihres Auftrages nach Art. 364
des HGB. als genehmigt galt.
Da die Beklagten aber nicht behaupteten, daß
sie einzelne Einkäufe, die G. für sie gemacht, beanstandet
haben, da sie vielmehr die Abrechnungen,
die Kontokurrente, zugestandenermaßen anerkannten,
und dann die Geschäfte mit G. fortsetzten, so können
sie die einzelnen, in den Kontokurrenten aufgeführten
Geschäfte nicht mehr anfechten. Ihr Geschäftsverkehr
mit G. bildet ein Einheitliches und Ganzes und
der in den periodischen RechnungsSobschlüssen erscheinende
Schlußsaldo einen durch die Anerkennung des
Kontokorrents begründeten, vertragsmäßigen, neuen
selbstständigen Schuldgrund. Art. 291 und 294
des HGB
Arch. für Handelsr. Bd. 3, S. 207.
Seufferts Arch. Bd. 12, Nr. 17, Bd. 29,
Nr. 158.
Bl. f. RA. Bd. 20, Erg.-Bl. S. 12.
Urth. vom 14. März 1885. Reg Nr. I. 92/84.
II. Beschluß zur Gesetzesstatistik.
Bayerisches Landrecht und Bamberger
Recht
Neuhaus bei Veldenstein an der Pegnitz bildete
ursprünglich einen Bestandtheil des Hochstiftes und
Fürstenthumes Bamberg. Mit diesem gelangte es
in Folge des Friedensschlusses zu Luneville v. J.
1801 an die Krone Boyern, welche durch Patent
vom 22. November 1802 von der neuen Erwerbung
Besitz ergriff und nach §. 13 Abs. 1 der am 26. September
1803 über den Geschöftsgang bei den fränkischen
Landes-Justizstellen ergangenen Verordnung
des fränkischen Generallandkomissariates in der neuen