Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

254  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

beanstanden,  so  mußten  sie  dies  ohne  Verzug  auf
die  Einkaufsanzeigen  erklären  und  dem  Käufer  die
Genehmigung  versagen,  weil  außerdem  der  Kauf
selbst  bei  Ueberschreitung  ihres  Auftrages  nach  Art.  364
des  HGB.  als  genehmigt  galt.

Da  die  Beklagten  aber  nicht  behaupteten,  daß
sie  einzelne  Einkäufe,  die  G.  für  sie  gemacht,  beanstandet
  haben,  da  sie  vielmehr  die  Abrechnungen,
die  Kontokurrente,  zugestandenermaßen  anerkannten,
und  dann  die  Geschäfte  mit  G.  fortsetzten,  so  können
sie  die  einzelnen,  in  den  Kontokurrenten  aufgeführten
Geschäfte  nicht  mehr  anfechten.  Ihr  Geschäftsverkehr
  mit  G.  bildet  ein  Einheitliches  und  Ganzes  und
der  in  den  periodischen  RechnungsSobschlüssen  erscheinende
  Schlußsaldo  einen  durch  die  Anerkennung  des
Kontokorrents  begründeten,  vertragsmäßigen,  neuen
selbstständigen  Schuldgrund.  Art.  291  und  294
des  HGB

Arch.  für  Handelsr.  Bd.  3,  S.  207.

Seufferts  Arch.  Bd.  12,  Nr.  17,  Bd.  29,
Nr.  158.

Bl.  f.  RA.  Bd.  20,  Erg.-Bl.  S.  12.

Urth.  vom  14.  März  1885.  Reg  Nr.  I.  92/84.

II.  Beschluß  zur  Gesetzesstatistik.
Bayerisches  Landrecht  und  Bamberger
Recht

Neuhaus  bei  Veldenstein  an  der  Pegnitz  bildete
ursprünglich  einen  Bestandtheil  des  Hochstiftes  und
Fürstenthumes  Bamberg.  Mit  diesem  gelangte  es
in  Folge  des  Friedensschlusses  zu  Luneville  v.  J.
1801  an  die  Krone  Boyern,  welche  durch  Patent
vom  22.  November  1802  von  der  neuen  Erwerbung
Besitz  ergriff  und  nach  §.  13  Abs.  1  der  am  26.  September
  1803  über  den  Geschöftsgang  bei  den  fränkischen
  Landes-Justizstellen  ergangenen  Verordnung
des  fränkischen  Generallandkomissariates  in  der  neuen