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Der Hofmeister Ludwig Wiese in Heinrtchsdorf ist zum Gutsvorsteherstellvertreter des Gutsbezirks
Heinrichsdorf ernannt, bestätigt und vereldigt worden.
Rummelsbura, den 6. August 1914. Der Landrat, von Trebra.
Bekanntmachung.
In Ergänzung der Bekanntmachung des kommandierenden Generals des 17. Armeekorps über den
Belagerungszustand wird bestimmt für den Kreis Rummelsburg i. Pom:
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden verbleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anordnungen
und Aufträgen Folge zu leisten.
2. Zur Untersuchung und Aburteilung der in den §§ 8—10 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 namhaft gemachten Verbrechen und Vergehen wird ein Kriegsgericht an9geordnet.
3. Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit
vorgenommen werden.
4. Sämtliche Wirtshäuser sind um 10 Uhr abends zu schließen,
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Alle Fremden, welche über den Zweck ihres Aufenthaltes sich nicht gehörig ausweisen können, haben den in
Belagerungszustand erklärten Bezirk bei Vermeidung der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen.
Der Verkauf von Waffen. Dulver und Sprengmitteln ist verboten. Fremden, welche bewaffnet
oder mit Pulver und Munition oder Sprengmitteln versehen, ankommen, sind diese Gegenstände abzunehmen.
Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der Ortspolizeibehörde
ausdrücklich aestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubnis erhalten zu haben,
wird streng bestraft.
7. Plakate und andere Schriften dürfen nur dann gedruckt, öffentlich verkauft oder sonst verbreitet werden,
nachdem die Ortspolizeibehörde die Erlaubnis dazu erteilt hat.
8. Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken oder zu Besprechung politischer Angelegenbeiten sind geschlossen.
9. Bei Tage darf keine Versammlung von mehr als 10 Personen auf Straßen und öffentlichen Plätzen stattfinden;
solche Versammlungen bei Nacht sind gänzlich verboten.
Versammlungen in geschlossenen Räumen zu andern als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken bedürfen
meiner Genehmigung.
10. Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der staatlichen und der Privatarbeiten des Handels und der Gewerbe
wird durch den Belagerungszustand nicht beschränkt. Auch werde ich die gesetzlich bestehenden Behörden bei
Ausführung der von ihnen zu treffenden Maßregeln, insofern sie mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbar
sind, gern kräftigst unterstützen.
Schlawe, den 6. August 1914. Rönigliches Bezirkskommando. Kühnast.
Veröffentlicht.
Rummelsburo, den 8. Auaust 1914. Der Landrat, von Trebra.
Bei der Landwirtschaftskammer haben sich in den letzten Tagen auf Grund von Aufrufen, die von verschiedenen
Seiten an die Bevölkerung gerichtet waren bereits weit über 1000 Dersonen gemeldet, die in der
Landwirtschaft arbeiten wollen. Demgegenüber sind von landwirtschaftlicher Seite verhältnismäßig
wenig Gesuche um Ueberweisung von Arbeitskräften eingegangen. Es stehen zur Verfügung: Arbeiter, Schüler
der oberen Klassen (Knaben und Mädchen), Wandervögel, Studenten, die natürlich alle zu jeder Landarbeit bereit
sind, ferner Aufsichtspersonen, landwirtschaftliche Beamte, frühere Gutsbesitzer usw. Auch russisch-polnische Arbeiter
mit Fxauen, die die Grenze nicht mehr überschreiten konnten, können sofort vermittelt werden; zum großen Teil
handelt es sich um Schnitter, die einen vertrauenerweckenden Eindruck machen.
Indem ich den Landwirten des Kreises hiervon Mitteilung mache, ersuche ich, sich im Bedarfsfalle umgehend
an den Arbeitsnachweis der Landwirtschaftskammer in Stettin zu wenden, der für die Vermittlung von
landwirtschaftlichen Arbeitskräften in der Provinz jetzt die Zentralstelle bildet.
Rummelsbura, den 10. Auaust 1914. Der Landrat, von Trebra.
Auf Weisung Sr. Majestät des Kaisers sind gegen alle Personen, die bei einem Anschlag gegen die
Eisenbahnen auf frischer Tat ertappt werden, auf der Stelle die schärfsten Exekutionsmaßregeln anzuwenden. Alle
irgendwie Verdächtigen sind sofort festzunehmen.
Die Orts- u. Ortspolizeibehörden, sowie die Herren Gendarmerie-Wachtmeister haben hiernach zu verfahren.
Rummelsburg, den 18. August 1914. Der Landrat, von Trebra.
Bekauntmachung.
Wegen Platzmangels ist das Amt genötigt, die Roggen- und Strohankäufe wieder einzustellen.
Proviantamt Hammerstein.
- Der Herr Regierungspräsident hat angeordnet, daß dem gesamten Automobilverkehr keinerlei Hindernisse
entgegengesetzt werden. Auch dürfen Flieger, soweit sie nicht zweifelsfrei ob Feinde, durch Bombenwerfen
oder sonstwie erkenntlich sind, in keiner Weise behelligt werden.
Auf vorstehende Anordnung mache ich insbesondere die Chausseeaufseher sowie die Orts- und Ortspolizeibehörden
des Kreises aufmerksam.
Rummelsburg, den 8. August 1914. Der Landrat, von Trebra.
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