Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Der  Hofmeister  Ludwig  Wiese  in  Heinrtchsdorf  ist  zum  Gutsvorsteherstellvertreter  des  Gutsbezirks
Heinrichsdorf  ernannt,  bestätigt  und  vereldigt  worden.
Rummelsbura,  den  6.  August  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Bekanntmachung.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachung  des  kommandierenden  Generals  des  17.  Armeekorps  über  den
Belagerungszustand  wird  bestimmt  für  den  Kreis  Rummelsburg  i.  Pom:

Die  Zivilverwaltungs=  und  Gemeindebehörden  verbleiben  in  ihren  Funktionen,  haben  aber  meinen  Anordnungen
  und  Aufträgen  Folge  zu  leisten.

2.  Zur  Untersuchung  und  Aburteilung  der  in  den  §§  8—10  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom
4.  Juni  1851  namhaft  gemachten  Verbrechen  und  Vergehen  wird  ein  Kriegsgericht  an9geordnet.

3.  Haussuchungen  und  Verhaftungen  können  von  den  dazu  berechtigten  Behörden  und  Beamten  zu  jeder  Zeit
vorgenommen  werden.

4.  Sämtliche  Wirtshäuser  sind  um  10  Uhr  abends  zu  schließen,

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Alle  Fremden,  welche  über  den  Zweck  ihres  Aufenthaltes  sich  nicht  gehörig  ausweisen  können,  haben  den  in
Belagerungszustand  erklärten  Bezirk  bei  Vermeidung  der  Ausweisung  binnen  24  Stunden  zu  verlassen.

Der  Verkauf  von  Waffen.  Dulver  und  Sprengmitteln  ist  verboten.  Fremden,  welche  bewaffnet
oder  mit  Pulver  und  Munition  oder  Sprengmitteln  versehen,  ankommen,  sind  diese  Gegenstände  abzunehmen.
Zivilpersonen  dürfen  nur  dann  Waffen  tragen,  wenn  es  ihnen  von  mir  oder  von  der  Ortspolizeibehörde
ausdrücklich  aestattet  ist.  Wer  sich  mit  Waffen  betreffen  läßt,  ohne  eine  solche  Erlaubnis  erhalten  zu  haben,
wird  streng  bestraft.

7.  Plakate  und  andere  Schriften  dürfen  nur  dann  gedruckt,  öffentlich  verkauft  oder  sonst  verbreitet  werden,
nachdem  die  Ortspolizeibehörde  die  Erlaubnis  dazu  erteilt  hat.

8.  Alle  Klubs  und  Vereine  zu  politischen  Zwecken  oder  zu  Besprechung  politischer  Angelegenbeiten  sind  geschlossen.

9.  Bei  Tage  darf  keine  Versammlung  von  mehr  als  10  Personen  auf  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  stattfinden;

  solche  Versammlungen  bei  Nacht  sind  gänzlich  verboten.

Versammlungen  in  geschlossenen  Räumen  zu  andern  als  rein  geselligen  oder  kirchlichen  Zwecken  bedürfen

meiner  Genehmigung.

10.  Der  Betrieb  der  bürgerlichen  Geschäfte,  der  staatlichen  und  der  Privatarbeiten  des  Handels  und  der  Gewerbe
wird  durch  den  Belagerungszustand  nicht  beschränkt.  Auch  werde  ich  die  gesetzlich  bestehenden  Behörden  bei
Ausführung  der  von  ihnen  zu  treffenden  Maßregeln,  insofern  sie  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  vereinbar
sind,  gern  kräftigst  unterstützen.

Schlawe,  den  6.  August  1914.  Rönigliches  Bezirkskommando.  Kühnast.

Veröffentlicht.
Rummelsburo,  den  8.  Auaust  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Bei  der  Landwirtschaftskammer  haben  sich  in  den  letzten  Tagen  auf  Grund  von  Aufrufen,  die  von  verschiedenen
  Seiten  an  die  Bevölkerung  gerichtet  waren  bereits  weit  über  1000  Dersonen  gemeldet,  die  in  der
Landwirtschaft  arbeiten  wollen.  Demgegenüber  sind  von  landwirtschaftlicher  Seite  verhältnismäßig
wenig  Gesuche  um  Ueberweisung  von  Arbeitskräften  eingegangen.  Es  stehen  zur  Verfügung:  Arbeiter,  Schüler
der  oberen  Klassen  (Knaben  und  Mädchen),  Wandervögel,  Studenten,  die  natürlich  alle  zu  jeder  Landarbeit  bereit
sind,  ferner  Aufsichtspersonen,  landwirtschaftliche  Beamte,  frühere  Gutsbesitzer  usw.  Auch  russisch-polnische  Arbeiter
mit  Fxauen,  die  die  Grenze  nicht  mehr  überschreiten  konnten,  können  sofort  vermittelt  werden;  zum  großen  Teil
handelt  es  sich  um  Schnitter,  die  einen  vertrauenerweckenden  Eindruck  machen.

Indem  ich  den  Landwirten  des  Kreises  hiervon  Mitteilung  mache,  ersuche  ich,  sich  im  Bedarfsfalle  umgehend
  an  den  Arbeitsnachweis  der  Landwirtschaftskammer  in  Stettin  zu  wenden,  der  für  die  Vermittlung  von
landwirtschaftlichen  Arbeitskräften  in  der  Provinz  jetzt  die  Zentralstelle  bildet.

Rummelsbura,  den  10.  Auaust  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Auf  Weisung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  sind  gegen  alle  Personen,  die  bei  einem  Anschlag  gegen  die
Eisenbahnen  auf  frischer  Tat  ertappt  werden,  auf  der  Stelle  die  schärfsten  Exekutionsmaßregeln  anzuwenden.  Alle
irgendwie  Verdächtigen  sind  sofort  festzunehmen.

Die  Orts-  u.  Ortspolizeibehörden,  sowie  die  Herren  Gendarmerie-Wachtmeister  haben  hiernach  zu  verfahren.

Rummelsburg,  den  18.  August  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Bekauntmachung.
Wegen  Platzmangels  ist  das  Amt  genötigt,  die  Roggen-  und  Strohankäufe  wieder  einzustellen.

Proviantamt  Hammerstein.

-  Der  Herr  Regierungspräsident  hat  angeordnet,  daß  dem  gesamten  Automobilverkehr  keinerlei  Hindernisse
  entgegengesetzt  werden.  Auch  dürfen  Flieger,  soweit  sie  nicht  zweifelsfrei  ob  Feinde,  durch  Bombenwerfen
oder  sonstwie  erkenntlich  sind,  in  keiner  Weise  behelligt  werden.

Auf  vorstehende  Anordnung  mache  ich  insbesondere  die  Chausseeaufseher  sowie  die  Orts-  und  Ortspolizeibehörden
  des  Kreises  aufmerksam.

Rummelsburg,  den  8.  August  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

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