Beschwerdeniigegen Verhaftungabefehlt. 275
lig von einem Senate angeordnet wurde, ebenso-7
aber von dem instruirenden Untersuchungsrichter
ätte getroffen werden können: Wie dieser') muß
ihn daher das Gericht, von welchem derselbe ausgegangen,
auf geeignete Vorstellungen von Seiten
des. Beschuldigten wieder zurücknehmen können, und
wird es daher keinem Anstande unterliegen, daß in
Anwendung des Art. 58 mit 32 des St PG. vom
10. Nov. 1848 das Bezirksgericht in geheimer Sitzung,
welches die Verhaftung des Beschuldigten, ohne
ihn hierüber gehört zu haben, beschlossen hat, auf
Beschwerde des Verhafteten seinen vorigen Beschluß
wieder aufzuheben und der erhobenen Beschwerde
abzuhelfen befugt ist.
Das Bezirksgericht kann in Folge einer solchen
Beschwerde allerdings in die Lage kommen, sich selbst
reformiren zu müssen; und dies war auch der Grund,
warum im Jahre 1848 im GA. d. K. d. RR. -
bei Gelegenheit der Berathung der Strafprozehnovelle
gewichtige Stimmen gegen die Ansicht sich erhoben,
daß das Gericht in allen Fällen die vom Untersuchungsrichter
angeordnete Verhaftung prüfen und
im Beschwerdefalle dann noch ein Mal entscheiden
sollte. Eine natürliche Befangenheit, von Schamgefühl
hervorgerufen. hieß es, führe erfahrungsgemäß
dazu, daß ein Beschluß von demselben Ge-7)
Daß der untersuchungsrichter, welcher einen Haftbefehl
erlassen, diesen auf die Vorstellungen des Beschuldigten
wieder zurücknehmen darf, ohne einen
Beschluß des Gerichtes zu veranlassen, wird wohl
„nicht bezweiselt werden können. Das Gericht hat
nach Art. 9 der Novelle erst dann zu entscheiden,
wenn sich der Beschuldigte beschwert fühlt; in dem
Falle aber, wenn der Untersuchungsrichter, den Vorstellungen
desselben nachgebend, ihn freiläßt, ist er
nicht beschwert.
5) Protok. des. GA. d. K. d. RR. Bd. l S. 21.