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r 310 Betrifft: Pferdevormusterung.
Die diesjährige Pferdevormusterung im hiesigen Kreise findet vom 1i. Mai ab nach dem untenstehenden Plane statt.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde zur Musterung zu stellen, mit Ausnahme:
a. der unker 4 Jahre alken Pferde,
b. der Hengste,
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind oder innerhalb der letzten 14 Tagen abgefohlt haben. Als
hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten 4 Wochen zu erwarten ist,
d. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den dazugehörigen offiziellen vom
Unionklub aufgeführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf
Ankrag des Besihers,
der Pferde, welche beiden Augen blind sind,
der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind, oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht
verlassen dürfen,
g. der Pferde, welche bei einer früheren, in der betreffenden Ortschaftschaft abgehaltenen Musterung als „dauernd
kriegsunbrauchbar“ bezeichnet worden sind.
„Die vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ sind von der Vorführung nicht befreit.
h. Die Pferde unter 1,50 Bandmaß.
Von der Verpflichtung zur Vorführung der Pferde sind ausgenommen:
die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere,
Beamte im Reichs= oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Arzte und Tierärzte hinsichtlich
der zur Ausübung ihres Berufes an dem Tage der Musterung unbedingt notwendigen eigenen Pferde,
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig
gehalten werden muß.
Gleichzeitig findet eine Musterung der kriegsbrauchbaren Wagen (leichte und schwere Fahrzeuge) statt.
Die Magistrate, Gemeinde= und Gutsvorsteher haben die Besitzer rechtzeitig zur Gestellung der Pferde und
agen aufzufordern und haben, wenn ein Besitzer nicht alle der Musterung unterliegenden Pferde und Wagen vorgeführt
hat, im Termin dem Kommissar hiervon Mitteilung zu machen. Diejenigen, welche ihre gestellungspflichtigen
Pferde und Wagen nicht rechtzeitig oder vollzählig vorführen, haben außer der gesetzlichen
krafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung vorgenommen
werden wird.
Listenführung.
· Sämtliche zur Vorführung gelangenden Pferde werden in der Vorführungsliste, mit Nr. 1 beginnend hintereinander
aufgeführt. (Laufende Kummer.) Diese Nummer ist auf einem Täfelchen anzugeben und an dem linken
Backenstücke des Zaumes zu befestigen. Hierdurch wird die Reihenfolge in der Aufstellung und Vorführung bezeichnet.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet wurden, sind
außerdem die Bestimmungsläfelchen der Bestimmung der letzten Vormufterung entsprechend, unter Verantwortlichkeit
der Gemeindevorsteher, am linken Backenstücke anzubringen. „Die Bestimmungstäfelchen dürfen nicht
beschrieben werden.“ Bei diesen Pferden wird in der Vorführungsliste neben der Lfd. Nr. die alte mit Bileistift
eingetragen, außerdem Kolonne 6 (Bestimmung der letzten Vormusterung) ausgefüllk.
Zu den Vorführungslisten sind nur die von hieraus übersandten gedruckten Formulare zu verwenden.
Die Vorführungslisten sind in doppelker Ausführung vorzulegen und müssen beide seitenweise genau übereinstimmen.
Die Spalte 7 der Vorführungsliste ist für leichte und daneben (von Spalte 8) eine Rubrik für schwere Fahrzeuge
herzustellen.
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Vorführung.
Die zu gestellenden Pferde sind sämflich gezäumit und ½ Skunde vor dem angesetzten Termin
auf einem geeigneten Platze der Lfd. Nr. nach aufzustellen. Die Fahrzeuge (leichte und schwere Wagen getrennt) sind in
der Nähe aufzufahren. Der betreffende Platz ist dem Bezirksgendarm zu bezeichnen. Die Orts-, Gemeinde= oder Gutsvorsteher
oder deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Magistrats, haben sich zu dem Musterungstermine einzufinden,
dem Kommissar eine schreibgewandte Person sowie Tisch und Schreibzeug zur Verfügung zu stellen und die Vorführungslisten
in beiden Ausfertigungen vorzulegen. Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen oder Vorführen der
Pferde erforderlichen Leule und dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste
erfolgt. Außer den beiden neuen Vorführungslisten ist die alte Liste vorzulegen. In dieser sind die nach der letzten Mobilmachungsbeorderung
zu gestellenden Pferde zu unterstreichen, eingegangene oder verkaufte Pferde auszustreichen, neu hinzugekommene
Pferde hinzuzuschreiben (Nr. 7, Abschn. II Abs. 4, Seite 9 der Mobilmachungsanweisung für Gemeindevorsteher).
Es ist häufig beobachtet worden, daß die Vorführung der Pferde bei den Musterungen durch Gresie, Frauen,
inder und Lahme stattfand und daher nicht im Trab erfolgen konnte. Dieses ist unzulässig, da dadurch Verzögerungen
entstehen. .
DiesesiimmungskäfelchensindfoforinachderMusterungabzunehmenundmitdenListenforgfältig
aufzubewahren.
# Die erforderlichen Formulare zu den Vorführungslisten werden den Magistraten Guts= und Gemeindevorstehern
in den nächsten Tagen übersandt werden.
Gleichzeitig werden auch Bestimmungstäfelchen nach den neuen Vorschriften mitgesandt werden. Die alten, bei
den Ortsvorständen befindlichen Bestimmungstäfelchen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind daher zu vernichten.
Sollten die übersandten Täfelchen nicht ausreichend sein, so sind die etwa noch erforderlichen, sofort hier nachzubestellen.
Handschriftlich hergestellte Tafeln sind nicht zu verwenden.
Falls die Formulare zu den Vorführungslisten und die Bestimmungstäfelchen bis zum 5. Mai d. Is. nicht eingegangen
sind, ist mir sofort Anzeige zu erstatten.
Die Herren Gendarmerie-Wachlmeister weise ich hiermit an, den Musterungen in ihrem Bezirk beizuwohnen.
Schlawe, den 22. April 1914. Der Landrat. J. A.: von Baumbach, Regierungsassessor.