Contents : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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r  310  Betrifft:  Pferdevormusterung.

Die  diesjährige  Pferdevormusterung  im  hiesigen  Kreise  findet  vom  1i.  Mai  ab  nach  dem  untenstehenden  Plane  statt.
Jeder  Pferdebesitzer  ist  verpflichtet,  seine  sämtlichen  Pferde  zur  Musterung  zu  stellen,  mit  Ausnahme:

a.  der  unker  4  Jahre  alken  Pferde,

b.  der  Hengste,

c.  der  Stuten,  die  entweder  hochtragend  sind  oder  innerhalb  der  letzten  14  Tagen  abgefohlt  haben.  Als

hochtragend  sind  Stuten  zu  betrachten,  deren  Abfohlen  innerhalb  der  nächsten  4  Wochen  zu  erwarten  ist,

d.  der  Vollblutstuten,  die  im  „Allgemeinen  deutschen  Gestütbuch"  oder  den  dazugehörigen  offiziellen  vom
Unionklub  aufgeführten  Listen  eingetragen  und  von  einem  Vollbluthengst  laut  Deckschein  belegt  sind,  auf
Ankrag  des  Besihers,
der  Pferde,  welche  beiden  Augen  blind  sind,
der  Pferde,  welche  wegen  Erkrankung  nicht  marschfähig  sind,  oder  wegen  Ansteckungsgefahr  den  Stall  nicht
verlassen  dürfen,
g.  der  Pferde,  welche  bei  einer  früheren,  in  der  betreffenden  Ortschaftschaft  abgehaltenen  Musterung  als  „dauernd

kriegsunbrauchbar“  bezeichnet  worden  sind.

„Die  vorübergehend  kriegsunbrauchbaren“  sind  von  der  Vorführung  nicht  befreit.
h.  Die  Pferde  unter  1,50  Bandmaß.
Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  der  Pferde  sind  ausgenommen:

die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere,
Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,  sowie  Arzte  und  Tierärzte  hinsichtlich
  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  an  dem  Tage  der  Musterung  unbedingt  notwendigen  eigenen  Pferde,
die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung  der  Posten  kontraktmäßig
gehalten  werden  muß.
Gleichzeitig  findet  eine  Musterung  der  kriegsbrauchbaren  Wagen  (leichte  und  schwere  Fahrzeuge)  statt.

Die  Magistrate,  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  haben  die  Besitzer  rechtzeitig  zur  Gestellung  der  Pferde  und

agen  aufzufordern  und  haben,  wenn  ein  Besitzer  nicht  alle  der  Musterung  unterliegenden  Pferde  und  Wagen  vorgeführt
hat,  im  Termin  dem  Kommissar  hiervon  Mitteilung  zu  machen.  Diejenigen,  welche  ihre  gestellungspflichtigen
Pferde  und  Wagen  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen
krafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise  Herbeischaffung  vorgenommen

werden  wird.
Listenführung.

·  Sämtliche  zur  Vorführung  gelangenden  Pferde  werden  in  der  Vorführungsliste,  mit  Nr.  1  beginnend  hintereinander
  aufgeführt.  (Laufende  Kummer.)  Diese  Nummer  ist  auf  einem  Täfelchen  anzugeben  und  an  dem  linken
Backenstücke  des  Zaumes  zu  befestigen.  Hierdurch  wird  die  Reihenfolge  in  der  Aufstellung  und  Vorführung  bezeichnet.

Bei  Pferden,  welche  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsbrauchbar  bezeichnet  wurden,  sind
außerdem  die  Bestimmungsläfelchen  der  Bestimmung  der  letzten  Vormufterung  entsprechend,  unter  Verantwortlichkeit
  der  Gemeindevorsteher,  am  linken  Backenstücke  anzubringen.  „Die  Bestimmungstäfelchen  dürfen  nicht
beschrieben  werden.“  Bei  diesen  Pferden  wird  in  der  Vorführungsliste  neben  der  Lfd.  Nr.  die  alte  mit  Bileistift
eingetragen,  außerdem  Kolonne  6  (Bestimmung  der  letzten  Vormusterung)  ausgefüllk.

Zu  den  Vorführungslisten  sind  nur  die  von  hieraus  übersandten  gedruckten  Formulare  zu  verwenden.
Die  Vorführungslisten  sind  in  doppelker  Ausführung  vorzulegen  und  müssen  beide  seitenweise  genau  übereinstimmen.

Die  Spalte  7  der  Vorführungsliste  ist  für  leichte  und  daneben  (von  Spalte  8)  eine  Rubrik  für  schwere  Fahrzeuge

  herzustellen.

5*  1|.  —

Vorführung.

Die  zu  gestellenden  Pferde  sind  sämflich  gezäumit  und  ½  Skunde  vor  dem  angesetzten  Termin
auf  einem  geeigneten  Platze  der  Lfd.  Nr.  nach  aufzustellen.  Die  Fahrzeuge  (leichte  und  schwere  Wagen  getrennt)  sind  in
der  Nähe  aufzufahren.  Der  betreffende  Platz  ist  dem  Bezirksgendarm  zu  bezeichnen.  Die  Orts-,  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher
  oder  deren  Stellvertreter  sowie  ein  Mitglied  des  Magistrats,  haben  sich  zu  dem  Musterungstermine  einzufinden,
dem  Kommissar  eine  schreibgewandte  Person  sowie  Tisch  und  Schreibzeug  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die  Vorführungslisten
  in  beiden  Ausfertigungen  vorzulegen.  Sie  sind  verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  oder  Vorführen  der
Pferde  erforderlichen  Leule  und  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen  genau  in  der  Reihenfolge  der  Vorführungsliste
erfolgt.  Außer  den  beiden  neuen  Vorführungslisten  ist  die  alte  Liste  vorzulegen.  In  dieser  sind  die  nach  der  letzten  Mobilmachungsbeorderung
  zu  gestellenden  Pferde  zu  unterstreichen,  eingegangene  oder  verkaufte  Pferde  auszustreichen,  neu  hinzugekommene
Pferde  hinzuzuschreiben  (Nr.  7,  Abschn.  II  Abs.  4,  Seite  9  der  Mobilmachungsanweisung  für  Gemeindevorsteher).

Es  ist  häufig  beobachtet  worden,  daß  die  Vorführung  der  Pferde  bei  den  Musterungen  durch  Gresie,  Frauen,
inder  und  Lahme  stattfand  und  daher  nicht  im  Trab  erfolgen  konnte.  Dieses  ist  unzulässig,  da  dadurch  Verzögerungen
entstehen.  .
DiesesiimmungskäfelchensindfoforinachderMusterungabzunehmenundmitdenListenforgfältig
  aufzubewahren.

#  Die  erforderlichen  Formulare  zu  den  Vorführungslisten  werden  den  Magistraten  Guts=  und  Gemeindevorstehern
in  den  nächsten  Tagen  übersandt  werden.

Gleichzeitig  werden  auch  Bestimmungstäfelchen  nach  den  neuen  Vorschriften  mitgesandt  werden.  Die  alten,  bei
den  Ortsvorständen  befindlichen  Bestimmungstäfelchen  dürfen  nicht  mehr  verwendet  werden  und  sind  daher  zu  vernichten.

Sollten  die  übersandten  Täfelchen  nicht  ausreichend  sein,  so  sind  die  etwa  noch  erforderlichen,  sofort  hier  nachzubestellen.
  Handschriftlich  hergestellte  Tafeln  sind  nicht  zu  verwenden.

Falls  die  Formulare  zu  den  Vorführungslisten  und  die  Bestimmungstäfelchen  bis  zum  5.  Mai  d.  Is.  nicht  eingegangen
  sind,  ist  mir  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Die  Herren  Gendarmerie-Wachlmeister  weise  ich  hiermit  an,  den  Musterungen  in  ihrem  Bezirk  beizuwohnen.

Schlawe,  den  22.  April  1914.  Der  Landrat.  J.  A.:  von  Baumbach,  Regierungsassessor.