332 Entscheidungen des OLG. München.
meindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich
oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die
Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen, mit
der Einschränkung, daß nach Abs. 3 dieses Paragraphen
das Aufkaufen der Waaren nur bei Kauflenten oder
solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in
offenen Verkaufsstellen erfolgen darf, und wer in Gemäßheit
des § 44 Abs. 1 Waaren aufkanft, bedarf hiezu nach
8 44a Abs. 1 einer Legitimationskarte. Nach § 148
Ziff. 5 wird bestraft, wer außer den (hierher nicht bezüglichen)
im § 149 Ziff. 1 vorgesehenen Fällen den 88 42#
bis 44 a zuwiderhandelt.
Ein Metzger, der ein stehendes Gewerbe betreibt, bedarf
also nach der klaren und ausdrücklichen Bestimmung
des Gesetzes zum Aufkaufe von Waaren für die Zwecke
seines Geschäftsbetriebes, wenn der Ankauf außerhalb
des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung
und beim Produzenten selbst erfolgt, einer Legitimations-=karte
und ist nach § 148 Ziff. 5 straffällig, wenn er
dieser Vorschrift zuwiderhandelt.
Die Strafkammer zieht nun den 8 59 Ziff. 1 der
Gew.-Odg. heran (Ziff. 3 dieses Paragraphen kann hier
nicht in Betracht kommen), um das Erforderniß der
Legitimationskarte auszuschließen.
Hievon sollte schon die Erwägung abgehalten haben,
daß 88 44 und 44 a im II. Titel des Gesetzes stehen, der
das „stehende“ Gewerbe behandelt, der § 59 aber im III.
Titel: „Gewerbebetrieb im Umherziehen“ seinen Platz hat,
und daß bei der Verschiedenheit des Gewerbebetriebes im
Umherziehen vom stehenden Gewerbe die Vorschriften
des III. Titels nicht ohne Weiteres auf jene des II. Titels
angewendet werden können.
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, bedarf weder
zum Einkaufe von Waaren für die Zwecke seines Gewerbebetriebes
noch zum Aufsuchen von Waarenbestellungen
eines Wandergewerbescheines, auf ihn bezieht sich daher
auch nicht die in § 59 statuirte Ausnahme.