Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung

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die  F.  ihm  gegenüber  fällig  geworden
ist,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
  zum  Zwecke  der  Befriedigung

die  Übertragung  des  Eigentums  an
dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder

die  Veräußerung  des  Grundstücks  auf
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  zu  bewirken.

s.  Leistung  268.

Wird  die  F.  geteilt,  so  ist  zur
Anderung  des  Rangverhältnisses  der
Teilhypotheken  untereinander  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  nicht  erforderlich.


Im  Falle  einer  Teilung  der  F.  kann,
sofern  nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen  ist,  für
jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief
hergestellt  werden;  die  Zustimmung
des  Eigentümers  des  Grundstücks  ist
nicht  erforderlich.  Der  Teilhypothekenbrief
  tritt  für  den  Teil,  auf  den  er
sich  bezieht,  an  die  Stelle  des  bisherigen
Briefes.

Mit  der  Übertragung  der  F.  geht  die
Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über.

Die  F.  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,
die  Hypothek  kann  nicht  ohne  die  F.

übertragen  werden.  1155,  1156.
Zur  Abtretung  der  F.  ist  Erteilung
der  Abtretungserklärung  in  schriftlicher
  Form  und  Übergabe  des  Hypothekenbriefs
  erforderlich;  die  Vorschriften
  des  §  1117  finden  Anwendung.
Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  F.  die  Vorschriften
der  §§  873,  878  entsprechende  Anwendung.
  1187.
Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  Überweisungsbeschluß  und
das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntnis
einer  kraft  G.  erfolgten  Übertragung
der  F.  1160.
Die  für  die  Übertragung  der  F.

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Forderung

gellenden  Vorschriften  der  88  406—408
finden  auf  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Hypothek  keine  Anwendung.  1185.
Soweit  die  F.  auf  Zinsen  oder  andere
Nebenleistungen  gerichtet  ist,  die  nicht
später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
in  welchem  der  Eigentümer  von  der
Übertragung  Kenntnis  erlangt,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  die  Vorschriften  der
§§  406—408  Anwendung;  der  Gläubiger
  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
  welche  dem  Eigentümer
nach  den  8§  404,  4066—408,  1157
zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften  des
§  892  berufen.

Soweit  die  F.  auf  Rückstände  von
Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen.
gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  übertragung,
  sowie  das  Rechtsverhältnis
zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die
Übertragung  von  F.  geltenden  a.  Vorschriften.
  Das  Gleiche  gilt  für  den
Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten,
für  die  das  Grundstück  nach  §  1118
haftet.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden
auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche
  keine  Anwendung.  1160.
Ist  der  Eigentümer  der  persönliche
Schuldner,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1160  auch  auf  die  Geltendmachung
  der  F.  Anwendung.  1176.
Ist  die  F.,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung  gelangt,
  so  steht  die  Hypothek  dem
Eigentümer  zu.  Erlischt  die  F.,  so
erwirbt  der  Eigentümer  die  Hypothek.
1172,  1176.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht
es  gleich,  wenn  sich  F.  und  Schuld