Schätzungseld in Injurkensachen. 377
dem äußern Anschein nach, nicht aber in der Wirklichkeit
hat. » ’
· . (Schluß folgt.)
—
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Schätzungseld in Injuriensachen.
Das bayer. Landrecht bestimmt Th. IV.,
Kap. 17, §. 6: „Wenn der beleidigte Theil die
Injurie zu Geld anschlägt, so muß er zwar das
Quantum zuvörderst mit einem leiblichen Eid dahin
betheuern, daß er lieber solche Summe verloren, als
die ihm zugegangene Schmach erlitten haben wollte;
demungeachtet aber steht gleichwohl der Obrigkeit
bevor, das beschworne Quantum, sofern ein Uebermaaß
hierin verspürt wird, zu moderiren, wobei theils
auf das Vermögen des Injurianten, theils auf die
Größe der Schmach selbst zu sehen, solche aber hauptsächlich
aus dem Orte, der Person und Zeit, dann
andern Umständen zu ermessen ist.“
In einem vorgekommenen Falle hatte sich der
Kläger in der ästimatorischen Injurienklage zwar
zum Aestimationseide erboten, allein er starb, wie
eben das Beweisverfahren beginnen sollte, ohne diesen
Eid geleistet zu haben, wozu auch noch keine
richterliche Aufforderung an ihn ergangen war. Der
Sohn und Erbe des Klägers setzte den Prozeß fort,
der Beklagte verlangte aber, von der Klage unter
den eingetretenen Umständen entbunden zu werden,
indem dieselbe durch den vom Kläger selbst abzuleistenden
Aestimationseid wesentlich bedingt gewesen,
die Erfüllung dieser Bedingung unmöglich geworden