Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XIV. Band. (14)

Schätzungseld  in  Injurkensachen.  377

dem  äußern  Anschein  nach,  nicht  aber  in  der  Wirklichkeit
  hat.  »  ’
·  .  (Schluß  folgt.)

—

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.

Schätzungseld  in  Injuriensachen.

Das  bayer.  Landrecht  bestimmt  Th.  IV.,
Kap.  17,  §.  6:  „Wenn  der  beleidigte  Theil  die
Injurie  zu  Geld  anschlägt,  so  muß  er  zwar  das
Quantum  zuvörderst  mit  einem  leiblichen  Eid  dahin
betheuern,  daß  er  lieber  solche  Summe  verloren,  als
die  ihm  zugegangene  Schmach  erlitten  haben  wollte;
demungeachtet  aber  steht  gleichwohl  der  Obrigkeit
bevor,  das  beschworne  Quantum,  sofern  ein  Uebermaaß
  hierin  verspürt  wird,  zu  moderiren,  wobei  theils
auf  das  Vermögen  des  Injurianten,  theils  auf  die
Größe  der  Schmach  selbst  zu  sehen,  solche  aber  hauptsächlich
  aus  dem  Orte,  der  Person  und  Zeit,  dann
andern  Umständen  zu  ermessen  ist.“

In  einem  vorgekommenen  Falle  hatte  sich  der
Kläger  in  der  ästimatorischen  Injurienklage  zwar
zum  Aestimationseide  erboten,  allein  er  starb,  wie
eben  das  Beweisverfahren  beginnen  sollte,  ohne  diesen
  Eid  geleistet  zu  haben,  wozu  auch  noch  keine
richterliche  Aufforderung  an  ihn  ergangen  war.  Der
Sohn  und  Erbe  des  Klägers  setzte  den  Prozeß  fort,
der  Beklagte  verlangte  aber,  von  der  Klage  unter
den  eingetretenen  Umständen  entbunden  zu  werden,
indem  dieselbe  durch  den  vom  Kläger  selbst  abzuleistenden
  Aestimationseid  wesentlich  bedingt  gewesen,
die  Erfüllung  dieser  Bedingung  unmöglich  geworden