Bureaudienst. — Cholers-Btationen. — Blutegel. 659
auf den Krankenstationen derselben gebraucht oder in den, daselbst aufbewahrten
Medicin- und Bandagenkasten asservirt, können aber, mit Ausnahme
seltner Fälle, in welchen einem Lazaretlı Verbandzeuge als Eigentham
ausdrücklich überwiesen werden, (wie z. B. in Silberberg), nie als
Eigenthum der Lazarethe angeschen werden; vielmehr sind dieselben bei
Garnisonwechseln stets den abrückenden Truppentheilen mitzugeben und
bei der Dispensiranstalt des neuen Garnisonortes wiederum zu inventarisiren.
Dem Lazarethe der Garnison, welche der Truppentheil verlässt,
ist vorläufig eine Interims-Quittung über die Verbandzeüge vom Ober-Militärarzt
zu ertheilen und diese durch eine Quittung der übernehmenden
Lazareth-Kommission auszutauschen. — Die Militärärzte haben eine genaue
Kontrole hinsichtlich des Vorhandenseins und des Zustandes der den
Lazarethgehülfen zum Gebrauche übergebenen Verbandzeuge auszuüben,
und sich dieselben alle 8 Tage vorzeigen zu lassen; auch bleiben sie dafür
verantwortlich, wenn durch Nichtbefolgung dieser Anordnung Verbandzeuge
verloren gehen.
Den Lazareth-Kommissionen ist, Behufs der nöthigen Kontrole, durch
die Intendanturen empfohlen worden, sich über jedes, einem Lazarethgehülfen
zum Gebrauch übergebene Verbandzeug von demselben quittiren
zu lassen und diese Quittung erst bei der Zurücklieferung des Verbandzeuges
dem Quittungs-Aussteller zurückzugeben.
Zulage für die Dienstleistung Im Bureau des General-Das
Maximum der Remuneration der anstatt des 2. Hülfsarztes in
das Bureau der Generalärzte beorderten Lazareth-Gehülfen beträgt 3 Thir.,
welche aus dem Bureaufonds der Generalärzte von 120 Thalern jährlich
entnommen werden. In den Grenzen dieses Betrages ist es dem Ermessen
der Generalärzte überlassen, ob und welche Summe sie den Lazareth-Gehülfen,
unter eventueller Erhöhung der Zulage für den in das Bureau
beorderten Hülfsarzt, als monatliche Zulage gewähren wollen. — Bei der
Mobilmachung erhält der Lazarethgehülfe des Korps-Generalarztes monatlich
2 Thlr. Zulage.
Zulage für den Dienst auf Choel Krank Stau 2).
Jeder Lazarethgehülfe, welcher in einer Cholera-Kranken-Station der
Garnison-l.azarethe beschäftigt wird, erhält, mit Rücksicht auf den angestrengteren
Dienst, zu seiner besseren Verpflegung und zur Aufrechterhaltung
der Kräfte, täglich eine Zulage von 2"/, Sgr. und '/ı. Quart
Branntwein aus der Lazareth- Oekonomie.
BRemuneration für die
Rh n
Datencı 3),
Diejenigen Lazarethgehülfen, welche durch sorgsame Behandlung der
Biutegel Behufs ihrer Wiedersaugfähigmachung die günstigsten Resultate
erzielt haben, werden in den desfallsigen Berichten namhaft gemacht und
dem Königlichen Militär- Oekonomie-Departement zur Gewährung einer
Remuneration in Vorschlag gebracht.
» Kriesmin. Erlasse vom 4 Juli 1857 und 27. Januar 1850.
8. es Heglem. für die Friedens- Lazarellies Cirkular an die General-Aerzte vom
Oktober 1837, Verf. d. Milit.-Oekon.-Depart. v. 9. Oktober und . ‚Decemb er 1848.
3) Erlass des Chefs d. Mil.-Med.-Wesens v. 18. Juni 1857 ad 1
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3.
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