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a) wegen der ihnen eigenehümlich zustehenden, in der Seade und Worstade befindll-
chen Häuser,
b.) wegen der bei selbigen an- oder elngebauren Scheunen, wenn letztere mie dem
Wohngebäude unter Einem Sceuer-Quanto begriffen und niche besonders mie Sceuern
belege sind,
J.) wegen der an den Häusern befindlichen Gärken, wenn sie in dem Steuercataster
nicht ausdruͤcklich benannt sind und keinen halben Scheffel, oder 3 Acker (den Acker zu 500
landuͤblichen Quadratruthen gerechnet) ausmachen.
. 32. "
Von andern zum Seadk-Seuer= Quanto gehbrigen Grundstücken, an Aeckern, Wie= Dheilveise
sen, Gärten, Welnbergen und wie sie sonst Namen haben mögen, ingleichen von Mühlen Uibertragung.
und Scheunen, insofern letztere besonders mit Sceuern belegt sind, muß der in dieser, oder
in einer andern arcisbaren Stadc wohnende Einwohner die Hälfte der darauf haftenden
und gangbaren ordinären (F. 50.) Steuern an Schocken und Quarembern zur Acciscasse
jährlich abführen. —
S. 53.
Der Besihber von Häusern und Grundstücken in der Accisstadt, welcher innerhalb Fortsetzung.
andes auf dem Oorfe, oder an einem Orte, wo die Arcise niche eingeführe ist, beständig
wohnt, oder welcher zwar in einer accisbaren Scadt wohnt, aber daselbst, der Verfassung
gemäß, Befreiung von der Accise oder deren Zurückgabe genieße, giebt vom Hause die
balben, und von den eben (§. 52.) genannken andern Grundstücken die völligen darauf haf-
tenden ordindren Steuern zur Acciscasse derselben Seade.
5. 54.
Gleiche Worschrife findet auch bei den Eheweibern solcher Personen Scaek, welche Ac. Decgleichen.
cisrestitution genießen, wegen derjenigen Grundstücke, so sie eigenehümlich besisen.
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Die Bezahlung der gedachten ordinären Steuern zur Acciscasse geschieht halbjaͤhrig, Zahlungster-
zu Ende des Maͤrz und Septembers. mine.
G. 56.
Als ein beständiger Stadreinwohner wird auch derjenige angesehen, welcher erweislich Wer als
sich des Jahres über wenigstens 2. Jahr lang, wenn auch nichc in einer ununterbrochenen 3
Zeitfolge, in der fraglichen Stade aufgehalten und zur Accise beigetragen hat, «
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