— 239 —
Reichs-Gesetzblatt.
½.
Inhalt: Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. S. 239.
(Nr. 2671.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
8. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf
Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika,
vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Ein—
richtung und Unterhaltung einer vierzeyntägigen Postdampfschiffsverbindung mit
Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschiffsverbindung mit Südafrika
auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unter—
nehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihülfe
bis zum Höchstbetrage von jährlich Einer Million dreihundertundfünfzigtausend
Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.
8. 2.
Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von
Westen um Afrika fahrende Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und
von Ostafrika fahrende Zwischenlinie hergestellt werden.
Die Fahrgeschwindigkeit muß für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitte
mindestens betragen
1. auf der Hauptlinie
àa) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel
und Dar-es-Salgam in der östlichen Fahrt 12 Knoten,
P)auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt 10½ Knoten,
2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 44
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1900.