Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 245 — 
(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
GS. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
—Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird 
in Ausgabe 
auf 2000 000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats und 
in Einnahme 
auf 2000000 Mark 
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu. 
g. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent— 
licher Ausgaben die Summe von 2000000 Mark im Wege des Kredits flüssig 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.