Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr. 2674.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesratbs 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
— gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
1117 300 Mark festgestellt znd tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1900 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlobe. 
Nachtrag 
zum 
Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900. 
  
  
  
Einnahme und Ausgabe. Mark. 
  
Nach den beiliegenden Spezial-Etats betragen 
  
  
K4 die Einnahmen und Ausgaben: 
II. für Kamern . . . . . .. 865 300 
VIa. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 252000 
Zusammen . . . . 1117300 
Neues Palais, den 1. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hobenlohe. 
 
	        
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