Full text : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

234  Bur  Lehre  von  den  radizirten  Gewerbsrechten.

ministrativbehörden  und  Stellen  ertheilt.  Eine  gesetzliche
  Vorschrift  hiefür  läßt  sich  indeß  nicht  auffinden.


Während  dem  Eigenthümer  einer  radizirten
Gerechtsame  demnach  die  Möglichkeit  der  Transferirung
  derselben  auf  ein  anderes  entsprechendes
Gebäude  gegeben  ist,  so  ist  aus  dem  bisher  Erörterten
  klar,  daß  eine  Abtrennung  einer  radizirten
Gerechtsame  von  dem  Hause,  worauf  sie  ruhte,
in  der  Art,  daß  nun  beide  als  getrennte  Eigenthumsobjekte
  selbstständig  fortbestehen  d.  h.  ohne
daß  die  Gerechtsame  selbst  wieder  auf  ein  anderes
Haus  radizirt  werde,  —  unmöglich  sey;  eine  solche
Trennung  läßt  sich  auch  nicht  durch  die  Meinung
rechtfertigen,  daß  die  Gerechtsame  nach  ihrer  Abtrennung
  wieder  in  ihre  vorige  Eigenschaft  zurückgehe,
  welche  sie  vor  der  Radizirung  gehabt  habe;
denn  durch  die  Radizirung  hat  die  Gerechtsame
aufgehört,  ihre  frühere  Eigenschaft  zu  besitzen,  und
sie  ist  nicht  mehr  und  nicht  weniger  radizirt,  ob
sie  vorher  diese  oder  jene  Eigenschaft  innegehabt
habe.  Jedenfalls  aber  hat  das  Gewerbögesetz,  indem
  es  für  die  Zukunft  nur  die  Verleihung  persönlicher
  Konzessionen  für  zulässig  erklärt  und  nur
die  bis  zu  seiner  Einführung  bestandenen  Privatrechte
  anerkennt,  keiner  Vollzugsbehörde  die  Kraft
verliehen,  jene  Eigenschaft  der  Gewerbsgerechtigkeiten,
  welche  sie  bei  Einführung  des  Gewerbögesetzes
  hatten,  in  eine  andere  zu  verwandeln.

Nicht  zu  bezweifeln  ist  es  übrigens,  daß  der
Inhaber  eines  Hauses,  worauf  eine  radizirte  Gerechtsame
  besteht,  dieselbe  ruhen  lassen  oder  auf
diese  vor  der  kompetenten  Gerichksbehörde  verzichten
  könne.  In  diesem  letztern  Falle  erlischt  aber
die  Gerechtsame  gänzlich.
                        
235 Mittheilungen aus der Praris. Hat die Verordnung vom 11. Juni 1816, die in Civilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betreffend, in der Pfalz Gesetzeskraft ? Wir erhielten von dem Verfasser des Aufsatzes in Bd. VIII, S. 257 f. folgende Mittheilung: Das Königliche Bezirksgericht zu Zweybrücken hat sich in öffentlicher Sitzung vom 17. Februar 1837 gelegenheitlich einer Vaterschaftsklage für die Nichtanwenvbarkeit der Verordnung vom 11. Juni 1816, die in Civilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betreffend, erklärt. Das Königliche Bezirksgericht zu Landau dagegen sprach sich den 31. August 1841, in einer ähnlichen Sache dahin aus, daß die erwähnte Verordnung auch in der Pfalz Giltigkeit habe. Das Königliche Appellatlonsgericht für die Pfalz hob aber in öffentlicher Sitzung v. 29. Januan 1844 diesen Ausspruch auf, und erkannte, wie früher das Bezirksgericht zu Zweybrücken. Beide Klagen betrafen Schwängerungen, die vorgefallen waren in einer Stadt der älteren sieben Kreise, in welcher die Beklagten, der eine noch als Unteroffizier, in Besatzung gelegen. 2. Ist ein verfügter Arrest nicht aus dem Grunde wieder aufzuheben, weil gegen den Schuldner von dem auswärtigen Gerichte des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, der Konkurs eröffnet wurde? (Im gegebnen Falle war der Konkurs von einem österreichischen Gerichte erkannt worden). Die aufgestellte Frage wurde in dem OAGE. vom 17. Juli 1843 (Nr. 817 443) verneint, aus folgenden Gründen: