234 Bur Lehre von den radizirten Gewerbsrechten.
ministrativbehörden und Stellen ertheilt. Eine gesetzliche
Vorschrift hiefür läßt sich indeß nicht auffinden.
Während dem Eigenthümer einer radizirten
Gerechtsame demnach die Möglichkeit der Transferirung
derselben auf ein anderes entsprechendes
Gebäude gegeben ist, so ist aus dem bisher Erörterten
klar, daß eine Abtrennung einer radizirten
Gerechtsame von dem Hause, worauf sie ruhte,
in der Art, daß nun beide als getrennte Eigenthumsobjekte
selbstständig fortbestehen d. h. ohne
daß die Gerechtsame selbst wieder auf ein anderes
Haus radizirt werde, — unmöglich sey; eine solche
Trennung läßt sich auch nicht durch die Meinung
rechtfertigen, daß die Gerechtsame nach ihrer Abtrennung
wieder in ihre vorige Eigenschaft zurückgehe,
welche sie vor der Radizirung gehabt habe;
denn durch die Radizirung hat die Gerechtsame
aufgehört, ihre frühere Eigenschaft zu besitzen, und
sie ist nicht mehr und nicht weniger radizirt, ob
sie vorher diese oder jene Eigenschaft innegehabt
habe. Jedenfalls aber hat das Gewerbögesetz, indem
es für die Zukunft nur die Verleihung persönlicher
Konzessionen für zulässig erklärt und nur
die bis zu seiner Einführung bestandenen Privatrechte
anerkennt, keiner Vollzugsbehörde die Kraft
verliehen, jene Eigenschaft der Gewerbsgerechtigkeiten,
welche sie bei Einführung des Gewerbögesetzes
hatten, in eine andere zu verwandeln.
Nicht zu bezweifeln ist es übrigens, daß der
Inhaber eines Hauses, worauf eine radizirte Gerechtsame
besteht, dieselbe ruhen lassen oder auf
diese vor der kompetenten Gerichksbehörde verzichten
könne. In diesem letztern Falle erlischt aber
die Gerechtsame gänzlich.
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Mittheilungen aus der Praris.
Hat die Verordnung vom 11. Juni 1816, die in Civilsachen
gegen Militärpersonen anzuwendenden Gesetze betreffend, in
der Pfalz Gesetzeskraft ?
Wir erhielten von dem Verfasser des Aufsatzes
in Bd. VIII, S. 257 f. folgende Mittheilung:
Das Königliche Bezirksgericht zu Zweybrücken
hat sich in öffentlicher Sitzung vom 17. Februar
1837 gelegenheitlich einer Vaterschaftsklage für die
Nichtanwenvbarkeit der Verordnung vom 11. Juni
1816, die in Civilsachen gegen Militärpersonen anzuwendenden
Gesetze betreffend, erklärt.
Das Königliche Bezirksgericht zu Landau dagegen
sprach sich den 31. August 1841, in einer
ähnlichen Sache dahin aus, daß die erwähnte
Verordnung auch in der Pfalz Giltigkeit habe.
Das Königliche Appellatlonsgericht für die
Pfalz hob aber in öffentlicher Sitzung v. 29. Januan
1844 diesen Ausspruch auf, und erkannte, wie früher
das Bezirksgericht zu Zweybrücken.
Beide Klagen betrafen Schwängerungen, die
vorgefallen waren in einer Stadt der älteren sieben
Kreise, in welcher die Beklagten, der eine noch
als Unteroffizier, in Besatzung gelegen.
2.
Ist ein verfügter Arrest nicht aus dem Grunde wieder aufzuheben,
weil gegen den Schuldner von dem auswärtigen
Gerichte des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, der
Konkurs eröffnet wurde?
(Im gegebnen Falle war der Konkurs von einem österreichischen
Gerichte erkannt worden).
Die aufgestellte Frage wurde in dem OAGE.
vom 17. Juli 1843 (Nr. 817 443) verneint, aus
folgenden Gründen: