282 Mantelkinder des hohen Adels.
materiellen Gründen erkannte Abweisung dieses
Rechtsmittels unzuläßig; schon der §. 87, Abs. 2
der Novelle von 1837 gibt hier Maß und Ziel;
aber auch die allgemeine Bestimmung der GO.
Kap. XV, s. 11, Nr. 1 muß hier in analoge Anwendung
kommen.“
4.
Famillen= und Erbrechte der mit einer adeligen Mutter erzeutzten
Mantelkinder in Familien des hohen Adels.
Unter Bezugnahme auf Runde (Grundsätze
des gem. d. Rechts §. 369, Note c), Mittermaier
(Gos. des gem. d. PrR. 3. Ausgabe 8.
367, IV), und Kreittmayr (Anmerkungen zum
B. LR. Th. I. Kap. 5, S. 8, Nr. 4 und 5)
wurde vom obersten Gerichtshofe als Regel des
gemeinen deutschen Rechts angenommen, daß die
mit einer adeligen Mutter erzeugten Mantelkinder
auch in Familien des hohen Adels, wo nicht besondere
Statuten, Observanzen oder Verträge ein
Anderes begründen, in Bezug auf Familien= und
Erbrechte den ehelichen gleichzuachten seyen.
Vgl. die Motive des OU#E. vom 27. Aug-1841
(Nr. 1120 310). S. auch Beil. V zur
Vl. S. 2.
5.
Veweislast in Streitigkeiten über die Lehens-Eigenschaft. Hofmark.
Zugehörungen des Hofmarks-Schlosses.
In Ansehung der Bestandtheile der Hofmark
G. war die Lehenbarkeit des Schlosses und verschiedener
Realitäten und Gerechtsame anerkannt;
dagegen die Lehenbarkeit gewisser Dominikalien und
Zehentrechte von dem k. Fiskus behauptet, von der
die Hosmark besitzenden Stiftung aber in Abrede
gestellt. In dem hierüber erhobenen Prozesse kam
es in Frage, ob der klagenden Stiftung der Beweis
der Allodial= Eigenschaft, oder vielmehr dem