Erstes Buch.
Vom Handelsstande.
Ersier Titel.
Von Kaufleuten.
Art. 4.
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt.
Art. 5.
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher
Weise in Betreff der Handelgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellosten
bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen
ihres Handelöbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 6.
he Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau)
hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen
Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder
in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen
Prokuristen betreibt.
Art. 7.
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau
sein.
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und
ohne Einssgtuch desselben Handel treibt.
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in
dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.