Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

206  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

ſteigern  abgehalten  hatte.  Nach  auferlegtem  und  erhobenem
  Beweiſe  erkannte  da8  LG.  A.  für  den  Kläger,
  das  OLG.  N.  aber  wies  die  Klage  ab,  bemerkend:
  Ein  Abkommen  der  fraglichen  Art  ſei  allerdings
unter  denjenigen,  welche  dasſelbe  .  getroffen  hätten,
als  gegen  die  geſeßlichhe  Ordnung  verſtoßend  rechtsunwirfſam
  --  vgl.  Bayer.  Ldr.  Thl.  IV  6.1  8.16
Nr.  1  --,  es  mache  aber  jene8  Abkommen,  auch
wenn  es  den  Zuſchlag  eines  zwangsweiſe  verſteiger:
ten  Objekts  um  ein  geringeres  Meiſtgebot,  als
außerdem  den  Umſtänden  nach  zu  erzielen  geweſen
wäre,  zur  Folge  gehabt  haben  ſollte,  keine8wegs  den
Zuſchlag  ſelbſt  nichtig,  weil  durch  Verträge  der  Regel
  nach  nur  unter  den  Kontrahenten  Rechte  und
Verbindlichkeiten  erzeugt  würden,  die.  Nechts-  Sphäre
dritter  Perſonen  aber,  hier  das  Rechtsverhältniß,  in
welches  der  Steigerer  durch  Erlangung  des  Zuſchlags
von  Seite  des  im  Intereſſe  der  betheiligten  Gläubiger
und  des  Schuldners  handelnden  Verſteigerung6beamten
zu  dieſen  Perſonen  getreten  ſei,  unberührt  bleibe.

Das  Obrſt.  LG.,  die  de8halb.  erhobene  Nichtigfeitöbeſchwerde
  verwerfend,  erkannte  die  eben  erwähnte
Rechtsanſchauung  des  OLG.  als  richtig  an  und
führte  auß:

(E8  iſt  nicht  an  dem,  daß,  wie  der  Beſchwerde:
führer  behauptet  ,  das  fragliche  Abkommen  des  St.
mit  anderen  Steigerungs8luſtigen  die  Grundlage  des
dur<  den  Zuſchlag  bedingten  Rechtsverhältniſſes  bilde,
ſo  daß  die  Rechtsunwirkſamkeit  dieſes  Abkommens
die  Rechtsunwirkſamkeit  des  Zuſchlags  an  ſich  ziehe.

Dem  Erwerbe  durc<  Erſteigerung  bei  einer  öffentlichen
  Zwangsverſteigerung  liegt  --  vgl.  Smlg.
Bd.  7  S.  998  --  eivilrechtlich  ein  Kaufsgeſchäft
zu  Grunde,  welches  ſich  al8  vollkommen  abgeſchloſſen
  darſtellt  durc;  den  das  Intereſſe  des  Schuldner8
  und  der  betheiligten  Gläubiger  „vertretenden
Verſteigerungsbeamten  als  Verkäufer,  den  Steigerer