Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Erstes  Buch.
Vom  Handelsstande.

Ersier  Titel.
Von  Kaufleuten.
Art.  4.
Als  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  anzusehen,  wer  gewerbemäßig
  Handelsgeschäfte  betreibt.
Art.  5.
Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher

Weise  in  Betreff  der  Handelgesellschaften,  insbesondere  auch  der  Aktiengesellosten
  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften

Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  öffentlichen  Banken  in  den  Gränzen
ihres  Handelöbetriebs,  unbeschadet  der  für  sie  bestehenden  Verordnungen.

Art.  6.
he  Frau,  welche  gewerbemäßig  Handelsgeschäfte  betreibt  (Handelsfrau)
hat  in  dem  Handelsbetriebe  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Kaufmanns.

Dieselbe  kann  sich  in  Betreff  ihrer  Handelsgeschäfte  auf  die  in  den  einzelnen
  Staaten  geltenden  Rechtswohlthaten  der  Frauen  nicht  berufen.

Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  sie  das  Handelsgewerbe  allein  oder
in  Gemeinschaft  mit  Anderen,  ob  sie  dasselbe  in  eigener  Person  oder  durch  einen
Prokuristen  betreibt.

Art.  7.

Eine  Ehefrau  kann  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemannes  nicht  Handelsfrau
  sein.

Es  gilt  als  Einwilligung  des  Mannes,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und
ohne  Einssgtuch  desselben  Handel  treibt.

Die  Ehefrau  eines  Kaufmanns,  welche  ihrem  Ehemanne  nur  Beihülfe  in
dem  Handelsgewerbe  leistet,  ist  keine  Handelsfrau.