Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

282  Mantelkinder  des  hohen  Adels.

materiellen  Gründen  erkannte  Abweisung  dieses
Rechtsmittels  unzuläßig;  schon  der  §.  87,  Abs.  2
der  Novelle  von  1837  gibt  hier  Maß  und  Ziel;
aber  auch  die  allgemeine  Bestimmung  der  GO.
Kap.  XV,  s.  11,  Nr.  1  muß  hier  in  analoge  Anwendung
  kommen.“

4.

Famillen=  und  Erbrechte  der  mit  einer  adeligen  Mutter  erzeutzten
  Mantelkinder  in  Familien  des  hohen  Adels.

Unter  Bezugnahme  auf  Runde  (Grundsätze
des  gem.  d.  Rechts  §.  369,  Note  c),  Mittermaier
  (Gos.  des  gem.  d.  PrR.  3.  Ausgabe  8.
367,  IV),  und  Kreittmayr  (Anmerkungen  zum
B.  LR.  Th.  I.  Kap.  5,  S.  8,  Nr.  4  und  5)
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  als  Regel  des
gemeinen  deutschen  Rechts  angenommen,  daß  die
mit  einer  adeligen  Mutter  erzeugten  Mantelkinder
auch  in  Familien  des  hohen  Adels,  wo  nicht  besondere
  Statuten,  Observanzen  oder  Verträge  ein
Anderes  begründen,  in  Bezug  auf  Familien=  und
Erbrechte  den  ehelichen  gleichzuachten  seyen.

Vgl.  die  Motive  des  OU#E.  vom  27.  Aug-1841

  (Nr.  1120  310).  S.  auch  Beil.  V  zur

Vl.  S.  2.

5.

Veweislast  in  Streitigkeiten  über  die  Lehens-Eigenschaft.  Hofmark.

  Zugehörungen  des  Hofmarks-Schlosses.

In  Ansehung  der  Bestandtheile  der  Hofmark
G.  war  die  Lehenbarkeit  des  Schlosses  und  verschiedener
  Realitäten  und  Gerechtsame  anerkannt;
dagegen  die  Lehenbarkeit  gewisser  Dominikalien  und
Zehentrechte  von  dem  k.  Fiskus  behauptet,  von  der
die  Hosmark  besitzenden  Stiftung  aber  in  Abrede
gestellt.  In  dem  hierüber  erhobenen  Prozesse  kam
es  in  Frage,  ob  der  klagenden  Stiftung  der  Beweis
  der  Allodial=  Eigenschaft,  oder  vielmehr  dem