206 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe.
ſteigern abgehalten hatte. Nach auferlegtem und erhobenem
Beweiſe erkannte da8 LG. A. für den Kläger,
das OLG. N. aber wies die Klage ab, bemerkend:
Ein Abkommen der fraglichen Art ſei allerdings
unter denjenigen, welche dasſelbe . getroffen hätten,
als gegen die geſeßlichhe Ordnung verſtoßend rechtsunwirfſam
-- vgl. Bayer. Ldr. Thl. IV 6.1 8.16
Nr. 1 --, es mache aber jene8 Abkommen, auch
wenn es den Zuſchlag eines zwangsweiſe verſteiger:
ten Objekts um ein geringeres Meiſtgebot, als
außerdem den Umſtänden nach zu erzielen geweſen
wäre, zur Folge gehabt haben ſollte, keine8wegs den
Zuſchlag ſelbſt nichtig, weil durch Verträge der Regel
nach nur unter den Kontrahenten Rechte und
Verbindlichkeiten erzeugt würden, die. Nechts- Sphäre
dritter Perſonen aber, hier das Rechtsverhältniß, in
welches der Steigerer durch Erlangung des Zuſchlags
von Seite des im Intereſſe der betheiligten Gläubiger
und des Schuldners handelnden Verſteigerung6beamten
zu dieſen Perſonen getreten ſei, unberührt bleibe.
Das Obrſt. LG., die de8halb. erhobene Nichtigfeitöbeſchwerde
verwerfend, erkannte die eben erwähnte
Rechtsanſchauung des OLG. als richtig an und
führte auß:
(E8 iſt nicht an dem, daß, wie der Beſchwerde:
führer behauptet , das fragliche Abkommen des St.
mit anderen Steigerungs8luſtigen die Grundlage des
dur< den Zuſchlag bedingten Rechtsverhältniſſes bilde,
ſo daß die Rechtsunwirkſamkeit dieſes Abkommens
die Rechtsunwirkſamkeit des Zuſchlags an ſich ziehe.
Dem Erwerbe durc< Erſteigerung bei einer öffentlichen
Zwangsverſteigerung liegt -- vgl. Smlg.
Bd. 7 S. 998 -- eivilrechtlich ein Kaufsgeſchäft
zu Grunde, welches ſich al8 vollkommen abgeſchloſſen
darſtellt durc; den das Intereſſe des Schuldner8
und der betheiligten Gläubiger „vertretenden
Verſteigerungsbeamten als Verkäufer, den Steigerer