Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr.  2686.)  Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom
  30.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm ,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Anzeigepflicht.

§.  1.
Jede  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber,
  Pest  (orientalischer  Beulenpest),  Pocken  (Blattern),
sowie  jeder  Fall,  welcher  den  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  erweckt,  ist  der
für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde
  unverzüglich  anzuzeigen.

Wechselt  der  Erkrankte  den  Aufenthaltsort,  so  ist  dies  unverzüglich  bei  der
Polizeibehörde  des  bisherigen  und  des  neuen  Aufenthaltsorts  zur  Anzeige  zu
bringen.

§.  2.

Zur  Anzeige  sind  verpflichtet :

1.  der  zugezogene  Arzt,

2.  der  Haushaltungsvorstand,

3.  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte

Person,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs=  oder
Todesfall  sich  ereignet  hat,

5.  der  Leichenschauer.

Die  Verpflichtung  der  unter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur
dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

§.  3.

Für  Krankheits=  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken=,  Entbindungs=,
  Pflege=,  Gefangenen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher
  der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen  Stelle  damit  beauftragte  Person
ausschließlich  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  als  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtete
  Haushaltungsvorstand  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  deren  Stellvertreter.
  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen,
an  wen  bei  Krankheits=  und  Todesfällen,  welche  auf  Schiffen  oder  Flößen  vorkommen,
  die  Anzeige  zu  erstatten  ist.