Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

142  II.  5.  Gesetz,  betr.  die  Festst.  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der  Abg.  27.  Juni  60.

(§.  5)).

§.  6.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere
das  Gesetz,  betreffend  Aenderung  des  Wahlverfahrens,  vom  24.  Juni  1891
(Gesetz-Samml.  S.  231)  werden  aufgehoben.

§.  7.  Bis  zum  Erlasse  des  Wahlgesetzes  werden  die  Bestimmungen  der
Artikel  71  und  115  der  Verfassungsurkunde,  soweit  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen
  entgegenstehen,  außer  Kraft  gesetzt.

S.  8.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung
  in  Kraft,  jedoch  erhalten  8.  3  und  für  die  Wahlen  zum
Hause  der  Abgeordneten  die  Vorschrift  des  8.  1,  wonach  bei  der
Bildung  der  Urwählerabtheilungen  die  direkten  Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks-
  und  Provinzialsteuern  in  Anrechnung  zu  kommen  haben,  erst
mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern
  Geltungs).

5.  Gesetz,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der  Abgeordneten
  betreffend.  Vom  27.  Juni  1860.  (G.  357)).
Wir  u.  s.  w.  verordnen,  gemäß  Artikel  69  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,

was  folgt:

§.  1.  Die  Wahlbezirke,  die  Wahlorte  und  die  Zahl  der  in  jedem  Bezirke
  zu  wählenden  Abgeordneten  für  das  Haus  der  Abgeordneten  werden  nach
Inhalt  des  anliegenden  Verzeichnisses  hierdurch  festgestellt).

7)  §5,  der  die  Gemeindewahlen  betraf,
ist  nach  deren  gesonderter  Regelung  durch
G.  30.  Juni  00  (GS.  185)  aufgehoben
das.  8  5.

")  Als  Uebergangsbestimmung  erledigt.

1)  Das  G.  hat  die  Wahlbezirke,  die
nach  Art.  69  der  Vll.  durch  Gesetz  festgestellt,
  nach  V.  30.  Mai  49  (Nr.  4)  §  3
aber  im  Verwaltungswege  bestimmt  werden
sollten,  nebst  den  Wahlorten  und  der  Zahl
der  in  jedem  Bezirke  zu  wählenden  Abgeordneten
  gesetzlich  festgelegt  8  1.  §  2
u.  3  bestimmen  die  Reihenfolge  der  Wahlorte
  für  den  Fall,  daß  deren  zwei  vorgesehen
  sind  u.  §  4  u.  5  enthalten  Uebergangsbestimmungen.
  —  Quellen  Verh.
des  A.  Drucks.  Nr.  18  (Entw.  u.  Begr.),
135  u.  259  (KB.);  StB.  S.  601  u.
1227;  HH.  Drucks.  Nr.  153  (KB.);  St  B.
S.  681.

2)  Vl.  Art.  69  nebst  Anm.  110.  —
Bei  der  Wahlkreisbildung,  der  die  Volkszählung

  von  1858  zu  Grunde  gelegt  war,
wurden  —  abgesehen  von  den  größten
Städten  —  Theilungen  der  Kreise  vermieden,
  dagegen  —  abgesehen  von  Städten
über  50000  Einwohner  —  regelmäßig
mehrere  Kreise  zur  Wahl  mehrerer  Abgeordneten
  zusammengelegt.  In  den
neuen  Provinzen  wurde  der  letztere
Grundsatz  verlassen.  —  Das  Verzeichniß
hat  infolge  veränderter  Kreistheilungen
und  des  Hinzutritts  neuer,  insbesondere
der  1866  erworbenen  Landestheile  zahlreiche
  Veränderungen  erfahren.  Für
diese  Landestheile  waren  die  Wahlbezirke
durch  Art.  2  der  V.  14.  Sept.  67
(GS.  1482)  festgestellt,  der  bis  zum  Erlaß
des  in  Art.  72  der  Vll.  verheißenen  Wahlgesetzes
  aufrecht  erhalten  wurde  G.
11.  März  69  (GS.  481)  §  1.  Sie  sind
dann  aber  neu  eingetheilt  durch  G.  für
Schleswig-Holstein  15.  Feb.  72  Anlage  A
und  durch  Anlage  B  der  Kreisordnungen