Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Sonderamtsblatt

der  Königlichen  Regierung  in  Stettin.

Ausgegeben  am  8.  Februar  1917.

Bekanntmachung,
Nr.  N.  1/2.  17.  K.  R.  A.
vom  8.  Februar  1917,

betreffend  Beschlagnahme,  Bestandserhebung  und  Enteignung
von  Bierglasdeckeln  und  Bierkrugdeckeln  aus  Zinn
und  freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.
(Neufassung  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  1/10.  16.  K.  R.  A.,
vom  1.  Oktober  1916.)

Naachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Erluchen
  des  Königlichen  Kriegsministeriums  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Vorschriften  über  Beschlagnahme
  und  Enteignung  nach  §  6)  der  Bekanntmachungen
  über  die  Sicherstellung  von
Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetbl.
S.  357),  vom  9.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzbl.
6.  645),  vom  25.  November  1915  (Reichs-Gesesbbl.

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*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  den  all-Vemeinen
  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

1.  wer  der  Verpflichtung,  die  enteigneten  Gegenstände
herauszugeben,  oder  sie  auf  Verlangen  des  Erwerbers
zu  überbringen  oder  zu  übersenden,  zuwiderhaudelt;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,
  beschädigt  oder  zerstört,  verwendet,  verkauft
  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungsoder
  Erwerbsgeschäft  über  ihn  abschließt;

#wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände
  zu  verwahren  und  pPfleglich  zu  behandeln,
zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbefnmmungen  zuwiderhandelt.



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S.  778)  und  14.  September  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1019)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  dis
Meldepflicht  nach  §  5°7)  der  Bekanntmachungen
über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  54),  vom  3.  Septemben  1915
(Reichs-Gesetzbl  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  684)  bestraft  wird.  Auch
kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der
Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  603)  untersagt  werden.

*)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf
Grune  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
ist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvolls
ndige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnin
bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zzehntausend
  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,  die
verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen
erklärt  werden.  Eubenso  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund
dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist
erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  kreitausend
Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Sefängn  bis  zu
8  Monaten  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  fahrässig
  die  vLolspeschidenen  Lagerbücher  einzurichten  oder
führen  unterlá