Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 8. Februar 1917.
Bekanntmachung,
Nr. N. 1/2. 17. K. R. A.
vom 8. Februar 1917,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung
von Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn
und freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen.
(Neufassung der Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K. R. A.,
vom 1. Oktober 1916.)
Naachstehende Bekanntmachung wird auf Erluchen
des Königlichen Kriegsministeriums zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über Beschlagnahme
und Enteignung nach § 6) der Bekanntmachungen
über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetbl.
S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
6. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesesbbl.
—.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den all-Vemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände
herauszugeben, oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhaudelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft,
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft
oder kauft, oder ein anderes Veräußerungsoder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
#wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pPfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbefnmmungen zuwiderhandelt.
—
S. 778) und 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen dis
Meldepflicht nach § 5°7) der Bekanntmachungen
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. Septemben 1915
(Reichs-Gesetzbl S. 549) und vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grune dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
ist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvolls
ndige Angaben macht, wird mit Gefängnin
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zzehntausend
Mark bestraft, auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Eubenso wird bestraft, wer vorsätzlich die
vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu kreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Sefängn bis zu
8 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrässig
die vLolspeschidenen Lagerbücher einzurichten oder
führen unterlá